Plaintiff v. District Court (Free Legal Aid)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over the granting of legal aid to a complainant who filed a lawsuit against another party. Initially, the complainant was granted legal aid for half of the court costs and fully for the party costs. However, this approval was later revoked. The complainant attempted to challenge this revocation, but the court rejected the appeal as it was deemed late and lacking grounds that warranted further examination. Consequently, the case was brought before the Federal Tribunal, which chose not to consider the appeal, stating it did not adhere to required legal standards and thus declined to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. District Court (Free Legal Aid): Initially, the complainant was granted legal aid for half of the court costs and fully for the party costs. However, this approval was later revoked. The complainant attempted to challenge this revocation, but the court rejected the appeal as it was deemed late and lacking grounds that warranted further examination. Consequently, the case was brought before the Federal Tribunal, which chose not to consider the appeal, stating it did not adhere to required legal standards and thus declined to impose court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is inadmissible (no entry into the merits) for procedural reasons.
Applied to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_388/2008 /len
Urteil vom 10. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 17. Juni 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 beim Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen B.________ einreichte und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts am 10. Januar 2008 verfügte, dass dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung für die Gerichtskosten zur Hälfte und für die Parteikosten vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts am 10. März 2008 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege widerrief;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 24. April 2008 auf das vom Beschwerdeführer gegen den Widerruf vom 10. März 2008 gerichtete Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau erhob, das mit Entscheid vom 17. Juni 2008 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei und im Übrigen auch dann nicht auf sie hätte eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. August 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde sowohl das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten wie auch - in einem einzigen Satz - die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 17. Juni 2008 kritisiert;
dass die Verfügung des Präsidenten I des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. April 2008 mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde nicht angefochten werden kann, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten kritisiert wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerde diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2008 angefochten wird;
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin