Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_387/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Cost Advance Inadmissible Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_387/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil case involving a labor dispute, the plaintiff sought legal aid to cover court costs while pursuing a claim before the Zurich Labor Court. The Labor Court initially denied the request for free legal aid and set a deadline for the plaintiff to pay a deposit for anticipated court costs. After the plaintiff's appeal was dismissed by the Zurich High Court, they brought the issue to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal criteria since it failed to substantively address the earlier rulings or specify rights allegedly violated by the lower court, leading to a decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Cost Advance Inadmissible Due to Insufficient Justification: The Labor Court initially denied the request for free legal aid and set a deadline for the plaintiff to pay a deposit for anticipated court costs. After the plaintiff's appeal was dismissed by the Zurich High Court, they brought the issue to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal criteria since it failed to substantively address the earlier rulings or specify rights allegedly violated by the lower court, leading to a decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Beschäftigungsbeihilfen Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural article due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_387/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Zustelladresse:

Rechtsanwalt Gian A. Danuser,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2015.

In Erwägung,

dass die Parteien seit dem 25. März 2015 in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess vor dem Arbeitsgericht Zürich stehen;

dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihm eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 17'400.-- zu leisten;

dass die Präsidentin des Arbeitsgerichts mit Verfügung vom 1. Juli 2015 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen ansetzte, um den Kostenvorschuss zu leisten;

dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 14. Juli 2015 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts mit einer vom 3. August 2015 datierten Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;

dass mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift das Urteil des Arbeitsgerichts kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Rechtsschrift vom 3. August 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger