Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_386/2017 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid in Tenancy Dispute Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_386/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning rental law, where the appellant sought free legal assistance due to financial hardship for a pending lawsuit but had his request denied by a regional court. The initial court ruling determined that the appeal lacked merit, leading to a subsequent rejection by the higher court due to insufficient justification regarding the legal assistance request. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contending that various rights had been violated, including asserting the need for legal support and challenging the impartiality of a prosecutor involved in related matters. However, the federal court found the appeal insufficiently substantiated and ruled that it would not be entertained on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid in Tenancy Dispute Rejected for Insufficient Substantiation: The initial court ruling determined that the appeal lacked merit, leading to a subsequent rejection by the higher court due to insufficient justification regarding the legal assistance request. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contending that various rights had been violated, including asserting the need for legal support and challenging the impartiality of a prosecutor involved in related matters. However, the federal court found the appeal insufficiently substantiated and ruled that it would not be entertained on procedural grounds.

Schlagwörter

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Mietrecht unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Kostenvorschuss sachliche Unzuständigkeit fehlende prozessuale Bedürftigkeit Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned or inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_386/2017

Urteil vom 29. August 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Juni 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland für eine hängige mietrechtliche Klage um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, das Gericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. Februar 2017 zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies und das Obergericht des Kantons Bern am 13. März 2017 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts am 17. Mai 2017 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis am 7. Juni 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Mai 2017 beim Obergericht Beschwerde einlegte;

dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts am 14. Juni 2017 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat bzw. ausführte, es könne, soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlange, auf die diesbezüglichen Entscheide vom 16. Februar und 13. März 2017 nicht zurückgekommen werden, da diese in Rechtskraft erwachen seien;

dass das Obergericht im weiteren auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eintrat, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand von Staatsanwalt Thoma, dessen strafrechtliche Verurteilung und die Weiterleitung sämtlicher bisher vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft verlangte;

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Juli 2017 gegen den Entscheid vom 14. Juni 2017 Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe vom 20. Juli 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend, unter genügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung bzw. mangels Zuständigkeit nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer insbesondere, soweit er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren rügt und dies hauptsächlich damit begründet, er sei bedürftig, verkennt, dass die Vorinstanz auf sein Begehren bzw. seine Ausführungen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat, weil über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 13. März 2017 bereits rechtskräftig entschieden worden war, wobei die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Regionalgericht im vorangehenden Entscheid vom 16. Februar 2017 ohnehin infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren erfolgt war und nicht wegen mangelnder Bedürftigkeit;

dass der Beschwerdeführer zwar die Verletzung einer Reihe von Grundrechten rügt, indessen nicht, jedenfalls nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid missachtet worden sein sollen;

dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nach deren verbindlichen Feststellungen den Ausstand von Staatsanwalt Thoma, dessen strafrechtliche Verurteilung und die Weiterleitung sämtlicher bisher vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft verlangt hatte, die Fragen der strafrechtlichen Verfolgung von bestimmten Personen wegen "Aufstellung der elektromagnetischen Folter, Körperverletzungen (Mikrowellen) " und weiterer Straftaten bzw. der Nichtanhandnahme diesbezüglicher Strafverfahren sowie von Schadenersatz und Genugtuung in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind, weshalb auf die diesbezüglichen neuen Begehren und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG );

dass somit auf die offensichtlich unzureichend begründete bzw. unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer