Debt Collection Appeal Inadmissibility and Constitutional Complaint Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Obergericht of the Canton of Bern, which ruled against the company's complaint regarding a previous judgment from the Regional Court Emmental-Oberaargau. The Regional Court had ordered the company to pay an amount of CHF 15,148.10 plus interest to the opposing party and lifted the legal objection in a debt collection proceeding initiated by the latter. The Obergericht did not consider the company's appeal on procedural grounds. Subsequently, the company filed a complaint at the Federal Tribunal, seeking a civil law appeal and a constitutional complaint. The case primarily involved issues surrounding the admissibility of the appeals based on the monetary threshold and the constitutional rights potentially infringed by the prior decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Debt Collection Appeal Inadmissibility and Constitutional Complaint Dismissal: The Regional Court had ordered the company to pay an amount of CHF 15,148.10 plus interest to the opposing party and lifted the legal objection in a debt collection proceeding initiated by the latter. The Obergericht did not consider the company's appeal on procedural grounds. Subsequently, the company filed a complaint at the Federal Tribunal, seeking a civil law appeal and a constitutional complaint. The case primarily involved issues surrounding the admissibility of the appeals based on the monetary threshold and the constitutional rights potentially infringed by the prior decisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal (Nicht-Eintreten) due to procedural deficiencies.
Used to deny the application for free legal aid to the appellant.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to deny litigation costs to the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_383/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Juni 2024 (ZK 24 213).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 15'148.10 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin und hob den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung auf.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2024 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2024 erklärte C.________ namens der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. C.________ kann die Beschwerdeführerin nach Art. 40 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift selber mitunterzeichnet hat, liegt jedoch kein Mangel im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG vor.
2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.5. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichtentretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann