Employment Dispute: Failure to Meet Federal Pleading Requirements in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by a complainant against their former employer concerning a dismissed claim related to an employment contract. Initially, the Regional Court of Prättigau/Davos rejected the claim on February 18, 2021. Subsequently, the complainant's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Graubünden on June 16, 2021. On July 19, 2021, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging the Cantonal Court's decision. However, the filing failed to adequately address the legal violations purportedly committed by the Cantonal Court, focusing instead on critiquing the earlier decision by the Regional Court, thus failing to meet the Federal Tribunal's rigorous standards for sufficient legal reasoning in appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 28 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employment Dispute: Failure to Meet Federal Pleading Requirements in Appeal: Initially, the Regional Court of Prättigau/Davos rejected the claim on February 18, 2021. Subsequently, the complainant's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Graubünden on June 16, 2021. On July 19, 2021, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging the Cantonal Court's decision. However, the filing failed to adequately address the legal violations purportedly committed by the Cantonal Court, focusing instead on critiquing the earlier decision by the Regional Court, thus failing to meet the Federal Tribunal's rigorous standards for sufficient legal reasoning in appeals.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning.
The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
No party compensation was awarded to the respondent because they incurred no expense in the Federal Supreme Court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_383/2021
Urteil vom 26. August 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Genossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2021 (ZK2 21 17).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies das Regionalgericht Prättigau/Davos eine von der Beschwerdeführerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin) erhobene Forderungsklage aus Arbeitsvertrag ab.
Mit Urteil vom 16. Juni 2021 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 18. Februar 2021 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Juni 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2021 nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Juni 2021 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen kritisiert sie in unzulässiger Weise unmittelbar den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Februar 2021, bei dem es sich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Sie bestreitet zudem lediglich in appellatorischer Weise eine Täuschungsabsicht, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 28 OR unzutreffend angewendet haben soll. Die Eingabe erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Leemann