Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_383/2017 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Interlocutory Decision on Cost Security Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_383/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an employment law dispute where an individual filed a lawsuit seeking the payment of outstanding wages and damages from a company. In response, the company requested that the individual provide security for potential party costs. The regional court granted this request, but the individual appealed the decision. However, the appellate court dismissed the appeal due to its late submission. The individual then filed a complaint with the federal court contesting the appellate court's decision, arguing for the cancellation of the earlier ruling. The federal court ultimately determined that it would not entertain the complaint as the previous ruling was a non-final interim decision rather than a definitive conclusion of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Claimant's Appeal Against Interlocutory Decision on Cost Security Deemed Inadmissible: In response, the company requested that the individual provide security for potential party costs. The regional court granted this request, but the individual appealed the decision. However, the appellate court dismissed the appeal due to its late submission. The individual then filed a complaint with the federal court contesting the appellate court's decision, arguing for the cancellation of the earlier ruling. The federal court ultimately determined that it would not entertain the complaint as the previous ruling was a non-final interim decision rather than a definitive conclusion of the case.

Schlagwörter

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Arbeitsrecht Widerklage Zwischenentscheid Sicherheitsleistung finanzielle Notlage Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Er ist damit nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art.
Art. 92 BGG
Ein solcher kann - sofern er, wie hier, nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand hat ( Art. 92 BGG ) - nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss oder eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung verlangt wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall, d.h.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeeingabe nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und dies springt auch nicht in die Augen.
Art. 23 BGG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the respondent is not entitled to party compensation as no significant expense was incurred.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ZK2 2017 50 (2018-04-17) · gr
Failure to Post Security Deposit Justifies Dismissal of Appeal
«…t ein. Das Bundesgericht wies die anschliessend eingereichte Beschwerde gegen den Nichtein- tretensentscheid mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2018 als offensichtlich un- zulässig ab. E. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imbo…»
4A_570/2017 (2018-01-09)
Appeal Regarding Security for Costs Deemed Inadmissible
«…at, dass sie nicht in der Lage ist, den betreffenden Betrag zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 und E. 2.3.4; Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 E. 1.2.2); dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs…»
4A_524/2017 (2017-12-14)
Federal Court Dismisses Appeal Against Security for Costs Order Due to Lack of Irreparable Harm
«…ist, den Betrag zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 und E. 2.3.4; Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 E. 1.2.2); dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs…»
ZK2 2017 25 (2017-06-13) · gr
Appeal Dismissed for Late Filing Beyond International Postal Deadline
«…Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 25 13. Juni 2017 (Mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten).…»
ZK2 2017 25 (2017-06-13) · gr
Appeal Dismissed for Untimely Filing of Legal Costs Security
«…Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 25 13. Juni 2017 (Mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_383/2017

Urteil vom 11. August 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Juni 2017.

Sachverhalt:

A. A.________ beantragte mit Klage vom 29. Oktober 2016 beim Regionalgericht Imboden, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihm eine Restlohnzahlung von Fr. 17'900.-- sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu leisten. Die B.________ AG beantragte in der Klageantwort vom 29. November 2016, A.________ sei zu verpflichten, ihr als beklagte Partei für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 4'500.-- zu leisten. Das Regionalgericht hiess dieses Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung mit Entscheid vom 3. Mai 2017 gut.

Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden am 13. Juni 2017 wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht ein.

B. A.________ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid vom 13. Juni 2017 mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beim Bundesgericht Beschwerde, mit der er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.

Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Schreiben vom 7. August 2017 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 3. Mai 2017 nicht eingetreten, mit dem diese den Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteikostensicherheit verpflichtete. Der angefochtene Entscheid schliesst damit nicht das Hauptverfahren vor der Erstinstanz, sondern lediglich das Zwischenverfahren vor derselben betreffend Leistung einer Parteikostensicherheit ab. Er ist damit nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG zu qualifizieren ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).

1.1. Ein solcher kann - sofern er, wie hier, nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand hat ( Art. 92 BGG ) - nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für Entscheide über Kostenvorschüsse oder Parteikostensicherheiten: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).

1.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeeingabe nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und dies springt auch nicht in die Augen. Im Gegenteil:

1.2.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streit über die Pflicht zur Sicherstellung einer Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte.

1.2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss oder eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung verlangt wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c ; 77 I 42 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun, dass die Säumnisfolge des Nichteintretens und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht wirklich droht. Dies ist nach gefestigter Praxis - die kürzlich im Verfahren nach Art. 23 BGG bestätigt und in BGE 142 III 798 publiziert wurde - nur der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss bzw. den Betrag zur Sicherstellung einer Parteientschädigung zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen).

Der Beschwerdeführer tut seine finanzielle Unfähigkeit, den von der Erstinstanz verlangten Sicherstellungsbetrag zu leisten, in keiner Weise dar. Er macht keinerlei Ausführungen zu dieser Frage und es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass er nicht in der Lage wäre, den Betrag zu leisten. Soweit er sich in der Beschwerde überhaupt zu seiner finanziellen Situation äussert, macht er nur geltend, die Erstinstanz habe seine Vorbringen falsch interpretiert, wenn sie ausführe, "extreme Armut" habe ihn zum vorliegenden Prozess geführt; der von ihm verwendete Begriff "extreme Armut" habe sich nur auf eine Zeitperiode im Jahre 2014 bezogen und betreffe nicht die Gegenwart, sondern die Vergangenheit.

2. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung "von jeglichen Prozesskosten" gegenstandslos wird. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer