Case Dismissed for Lack of Quantified Legal Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a legal dispute arose between a company (A.________ AG) and an individual (B.________) involving an employment contract. A previous decision by the Werdenberg-Sarganserland District Court on October 14, 2021, ordered the company to pay specific monetary amounts to the individual, along with interest, dating back to June 1, 2019, and to provide a complete and positive work certificate. Additionally, the court dismissed other claims from both parties. The company appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which rejected the appeal on June 15, 2023. Subsequently, the company sought to challenge this ruling in the Swiss Federal Tribunal, which was asked to review the admissibility of the appeal, as a request for suspension of the decision's effect had been denied, and no responses were requested.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Case Dismissed for Lack of Quantified Legal Request: A previous decision by the Werdenberg-Sarganserland District Court on October 14, 2021, ordered the company to pay specific monetary amounts to the individual, along with interest, dating back to June 1, 2019, and to provide a complete and positive work certificate. Additionally, the court dismissed other claims from both parties. The company appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which rejected the appeal on June 15, 2023. Subsequently, the company sought to challenge this ruling in the Swiss Federal Tribunal, which was asked to review the admissibility of the appeal, as a request for suspension of the decision's effect had been denied, and no responses were requested.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was evidently inadmissible based on failure to meet formal requirements for the petition.
Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Confirmed that no party compensation is awarded to the respondent as no effort was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_382/2023
Urteil vom 4. September 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 15. Juni 2023 (BO.2022.7-K3).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 38'662.15 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 sowie Fr. 9'891.50 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 15. August 2019 wurde für den Betrag von Fr. 40'677.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 definitiv beseitigt (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete das Kreisgericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner ein vollständiges und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen (Dispositiv-Ziffer 3). Im weiteren Umfang wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 4) und es wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Widerklage ab (Dispositiv-Ziffer 5).
Mit Entscheid vom 15. Juni 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die von der Beschwerdeführerin gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 14. Oktober 2021 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Juni 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1).
Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis.). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 19. Juli 2023 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann