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4A_382/2017 KI-generiert

Company Appeal of Dissolution Order Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4A_382/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that was ordered to dissolve due to organizational deficiencies, as determined by the Commercial Court of Zurich. The company subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, arguing that its procedural rights were violated. However, the Federal Tribunal found that the company did not adequately demonstrate any infringement of federal law or provide sufficient grounds to challenge the lower court’s findings, resulting in the dismissal of the appeal. As a consequence, the company was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Company Appeal of Dissolution Order Dismissed for Inadequate Substantiation: The company subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, arguing that its procedural rights were violated. However, the Federal Tribunal found that the company did not adequately demonstrate any infringement of federal law or provide sufficient grounds to challenge the lower court’s findings, resulting in the dismissal of the appeal. As a consequence, the company was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft mangelnder Solvenznachweis formelle Verfahrenseinstellung Rechtsgutachten ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be adjudicated due to failure to meet the requirements for admissible appeal submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not adjudicated.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_382/2017

Urteil vom 12. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 (HE170055-O).

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2017 entschied, die Beschwerdeführerin werde aufgrund eines Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erklärte, das handelsgerichtliche Urteil vom 13. Juni 2017 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann