Company Appeal of Dissolution Order Dismissed for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that was ordered to dissolve due to organizational deficiencies, as determined by the Commercial Court of Zurich. The company subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, arguing that its procedural rights were violated. However, the Federal Tribunal found that the company did not adequately demonstrate any infringement of federal law or provide sufficient grounds to challenge the lower court’s findings, resulting in the dismissal of the appeal. As a consequence, the company was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Company Appeal of Dissolution Order Dismissed for Inadequate Substantiation: The company subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, arguing that its procedural rights were violated. However, the Federal Tribunal found that the company did not adequately demonstrate any infringement of federal law or provide sufficient grounds to challenge the lower court’s findings, resulting in the dismissal of the appeal. As a consequence, the company was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal could not be adjudicated due to failure to meet the requirements for admissible appeal submissions.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not adjudicated.
No party compensation was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_382/2017
Urteil vom 12. Oktober 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 (HE170055-O).
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2017 entschied, die Beschwerdeführerin werde aufgrund eines Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erklärte, das handelsgerichtliche Urteil vom 13. Juni 2017 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann