Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Value in Dispute Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual who appealed to the Federal Tribunal against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had confirmed a prior ruling by the Zurich Labor Court. The Labor Court had required the individual to submit a detailed claim in German, designate a recipient for legal documents in Switzerland, and provide a cost advance. The individual contested the calculation of the dispute value estimated by the Labor Court. However, the appeals submitted to the Federal Tribunal did not meet the required justification standards, leading to a rejection of the appeal for lack of proper grounds. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived futility of the appeal, and court costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Value in Dispute Calculation: The Labor Court had required the individual to submit a detailed claim in German, designate a recipient for legal documents in Switzerland, and provide a cost advance. The individual contested the calculation of the dispute value estimated by the Labor Court. However, the appeals submitted to the Federal Tribunal did not meet the required justification standards, leading to a rejection of the appeal for lack of proper grounds. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived futility of the appeal, and court costs were imposed on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not granted due to insufficient grounds (lack of clarity in the statement of grounds).
The request for legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.
Court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_382/2011
Urteil vom 14. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Streitwert,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2011.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Juli 2011 dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Einreichung einer begründeten, in deutscher Sprache abgefassten Klageschrift, zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 25. August 2011 die Beschwerde abwies und den erstinstanzlichen Beschluss bestätigte;
dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass das Arbeitsgericht zu Recht von einem Streitwert von ca. Fr. 30'500.-- ausgegangen sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Eingaben einreichte, die erste vom 16. und die zweite vom 29. Oktober 2011 datiert, in denen er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 25. August 2011 mit Beschwerde anzufechten;
dass aus beiden Eingaben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Streitwertberechnung des Obergerichts kritisieren will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, weil aufgrund der weitgehend unverständlichen Vorbringen nicht erkennbar ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ausschliesslich kritisierte Streitwertberechnung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin