Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_381/2023 KI-generiert

Debtor's Action Dismissed for Non-Compliant Statement of Claim

Geschäftsnummer 4A_381/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an appellant filed a lawsuit on December 30, 2022, at the District Court of Hinwil, seeking to challenge a debt claim of CHF 50,000, for which provisional legal enforcement had been granted. The appellant was granted legal aid, and was instructed to submit a claim meeting the legal requirements by a set deadline. The lower court declined to hear the case, imposing costs on the appellant and refusing compensation for parties. An appeal was partially successful, temporarily shifting the first instance costs to the state due to granted legal aid, but ultimately upheld the decision not to proceed with the claim, as the appellant failed to submit an adequate complaint. The appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal did not meet necessary requirements, leading the court to reject it without proceeding to substantive consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 221 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Debtor's Action Dismissed for Non-Compliant Statement of Claim: The appellant was granted legal aid, and was instructed to submit a claim meeting the legal requirements by a set deadline. The lower court declined to hear the case, imposing costs on the appellant and refusing compensation for parties. An appeal was partially successful, temporarily shifting the first instance costs to the state due to granted legal aid, but ultimately upheld the decision not to proceed with the claim, as the appellant failed to submit an adequate complaint. The appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal did not meet necessary requirements, leading the court to reject it without proceeding to substantive consideration.

Schlagwörter

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Forderung Aberkennungsklage Klageschrift Gläubigerversammlung Begründungserfordernisse Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it fails to meet the formal reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_381/2023

Urteil vom 6. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann,

2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung; Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 20. Juni 2023 (LB230015-O/U).

Erwägungen:

1. Am 30. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil eine Klage auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 50'000.-- ein, für die dem Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit separater Verfügung vom 3. Februar 2023 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um eine Art. 221 ZPO genügende Klageschrift einzureichen. Mit Beschluss vom 13. April 2023 trat die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht ein, auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer und sprach keine Parteientschädigung zu.

Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2023 insoweit gut, als es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung des Beschlusses vom 13. April 2023 zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse nahm. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab und bestätigte den Beschluss vom 13. April 2023. Das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit gleichzeitig gefälltem Beschluss ab, da die Berufung in der Hauptsache aussichtslos erscheine.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einer vom 28. Juli 2023 datierten, jedoch der Post bereits am 19. Juli 2023 übergebenen Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz wies die Berufung des Beschwerdeführers in der Hauptsache ab, weil der Beschwerdeführer die relevanten Erwägungen des Bezirksgerichts zu dessen Nichteintreten auf die Aberkennungsklage, wonach der Beschwerdeführer innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift eingereicht habe, nicht konkret beanstandet habe; er habe bloss seine Sicht der Sach- und Rechtslage darlegt, wonach ihm dannzumal behördlich untersagt worden sei, weitere Zahlungen an den Beschwerdegegner zu leisten und er den Restbetrag der Staatskasse habe einzahlen müssen.

Der Beschwerdeführer äussert sich auch vor Bundesgericht bloss zur Sache selbst und will seinen diesbezüglichen Standpunkt mit einem wieder aufgefundenen Dokument belegen. Damit erhebt er indessen keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, mit denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung mit der vorstehend zusammengefassten Begründung abwies. Ebensowenig erhebt er sachdienliche Rügen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

Die Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer