Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_381/2021 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Deficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 4A_381/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a lawsuit related to a tenancy claim against several defendants, which was partially upheld by a cantonal judge in Appenzell Ausserrhoden on August 4, 2020. The judgment was received by the petitioner's legal representative, but no appeal was filed at that time. On May 20, 2021, the petitioner requested the cantonal court to restore the appeal period regarding this decision, but the request was denied on June 14, 2021. The petitioner then attempted to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 15, 2021, and requested an extension for submitting the appeal's detailed argument. However, the Federal Tribunal informed the petitioner that the statutory 30-day appeal period could not be extended, but the period from July 15 to August 15 was inactive as per procedural rules. Ultimately, no further submission was made by the petitioner to meet the appeal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Deficient Legal Substantiation: The judgment was received by the petitioner's legal representative, but no appeal was filed at that time. On May 20, 2021, the petitioner requested the cantonal court to restore the appeal period regarding this decision, but the request was denied on June 14, 2021. The petitioner then attempted to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 15, 2021, and requested an extension for submitting the appeal's detailed argument. However, the Federal Tribunal informed the petitioner that the statutory 30-day appeal period could not be extended, but the period from July 15 to August 15 was inactive as per procedural rules. Ultimately, no further submission was made by the petitioner to meet the appeal requirements.

Schlagwörter

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Fristwiederherstellung Wiederherstellung der versäumten Frist Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit Untätigkeitsklage Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny party compensation as the opposing parties incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_381/2021

Urteil vom 26. August 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

3. D.B.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Karl Güntzel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

vom 14. Juni 2021 (ERZ 21 26).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. August 2020 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner eingereichte Klage bezüglich einer Forderung aus Mietrecht teilweise gut. Das Urteil wurde vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. August 2020 in Empfang genommen. Ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen.

Am 20. Mai 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bezüglich des kantonsgerichtlichen Urteils vom 4. August 2020. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wies der Einzelrichter am Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ab.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. Juni 2021 (zugestellt am 17. Juni 2021) Beschwerde zu erheben und beantragte gleichzeitig eine Fristverlängerung zur Begründung derselben während des laufenden Monats.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, es handle sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG , die nicht erstreckt werden könne. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Frist nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehe, weshalb sein Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis Ende Juli 2021 als gegenstandslos zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 und Art. 106 BGG ) aufmerksam gemacht.

In der Folge ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2021 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. Juni 2021 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Die Eingabe erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann