Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_380/2025 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Court (Legal Aid Denial Appeal)

Geschäftsnummer 4A_380/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Court (Legal Aid Denial Appeal) A plaintiff, whose initial liability claim was dismissed by the District Court, appealed the decision but had his request for uncompensated legal aid for the appellate proceedings rejected by the Cantonal Court. The plaintiff then challenged the denial of legal aid before the Federal Supreme Court via an submission that definitively failed to meet the mandatory substantiation requirements for a federal appeal (Art. 42 para. 2, Art. 106 para. 2 SCC), leading the court to dismiss the appeal in a simplified procedure due to lack of sufficient and proper legal justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG; Plaintiff v. Cantonal Court (Legal Aid Denial Appeal): Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Konkursforderung vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the required grounds of appeal were lacking (no entry into the merits via the simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs exceptionnally.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Applied to deny compensation to the opposing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_380/2025

Urteil vom 17. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. Juli 2025 (1U 25 6).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Hochdorf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfahrensbeteiligte erhobene Klage ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Luzern Berufung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.

Mit Eingabe vom 14. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann