Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_380/2014 KI-generiert

Lender Refuses Provisional Measures Against Sale of Stamp Collection Collateral Due to Valid Loan Amendment

Geschäftsnummer 4A_380/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a loan agreement for CHF 750,000 granted to the borrower for the purchase of a property in Germany, secured by a collection of stamps valued at approximately EUR 450,000. The borrower later sought to prevent the lender from selling the stamp collection amidst claims that the loan was no longer valid due to changes in the intended use of the funds and failure to purchase the specified property. The borrower requested temporary injunctions against the lender and the custodian of the stamps to halt any sale until the legal relationship was clarified. The lower courts dismissed the borrower's requests, leading to an appeal to a higher court. The core of the dispute centers on the legal implications of the loan agreement modifications and the authority to execute the sale of the collateral.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG; Lender Refuses Provisional Measures Against Sale of Stamp Collection Collateral Due to Valid Loan Amendment: The borrower later sought to prevent the lender from selling the stamp collection amidst claims that the loan was no longer valid due to changes in the intended use of the funds and failure to purchase the specified property. The borrower requested temporary injunctions against the lender and the custodian of the stamps to halt any sale until the legal relationship was clarified. The lower courts dismissed the borrower's requests, leading to an appeal to a higher court. The core of the dispute centers on the legal implications of the loan agreement modifications and the authority to execute the sale of the collateral.

Schlagwörter

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Veräusserungsverbot, Vorsorgliche Massnahmen Vertrag auf Hinterlegung sicherheitshalber Darleiher Kauf Rechtsvorschlag Klageänderung Ausschluss eines Anbieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the administrative costs upon dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the appellant to compensate the respondent for the federal court proceedings costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_380/2014

Urteil vom 6. Oktober 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille,

nebenamtlicher Bundesrichter Berti,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,

2. C.________ SA,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Veräusserungsverbot, Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Kreditvertrag vom 1./2. März 2012 gewährte B.________ (Gesuchsgegner 1, Beschwerdegegner 1) A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) ein Darlehen über Fr. 750'000.-- mit einer Laufzeit von zwölf Monaten zum Erwerb einer Immobilie in U.________, Deutschland. Dieser Vertrag wurde durch die D.________ AG vermittelt und von Dr. E.________ mitunterzeichnet. Als Sicherheit wurde unter anderem die Aushändigung der Briefmarkenkollektion "F.________" mit einem geschätzten Wert von EUR 450'000.-- vereinbart. Der Vertrag sah vor, dass Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Die Briefmarkensammlung wurde bei der C.________ SA (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) treuhänderisch eingelagert. Für den Fall der Nichterfüllung des Kreditvertrages bestimmte der Vertrag, dass der Gesuchsgegner 1 die Gesuchsgegnerin 2 anweisen kann, die Briefmarkensammlung zu verwerten.

Mit schriftlicher, vom Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 unterzeichneter Ergänzung des Kreditvertrages vom 2. August 2012 wurde der Kreditnehmer als berechtigt erklärt, den vom Kreditgeber bereits einbezahlten Betrag von EUR 327'000.-- "nicht nur für den Erwerb von Immobilien zu verwenden, sondern damit auch Kraftfahrzeuge anzukaufen. (...) Dieses Recht ist befristet bis zum Erwerb der ersten Liegenschaft".

B. B.a. Am 11. Dezember 2013 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, es sei der Gesuchsgegner 1 im Sinn einer superprovisorischen Verfügung zum Rückzug der öffentlichen Versteigerung der hinterlegten Briefmarkensammlung am 13. Dezember 2013 zu verpflichten und ihm zu verbieten, die Briefmarkensammlung zu veräussern, ausser in den vertraglich vorgesehenen Fällen. Gleichzeitig sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, die Briefmarkensammlung zu versteigern oder anderweitig zu verwerten.

Dem Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen gab der Einzelrichter gleichentags statt und ordnete die beantragten Verbote superprovisorisch an.

Mit Entscheid vom 3. März 2014 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und hob den superprovisorischen Entscheid vom 11. Dezember 2013 auf.

B.b. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchssteller am 17. März 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein mit den folgenden Anträgen:

"1. Der Entscheid des Kantonsgerichtes Zug (...) vom 3. März 2014 (...) sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei gegen den Berufungsbeklagten 1 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, die es ihm verbietet, die bei der Berufungsbeklagten 2 hinterlegte Briefmarkensammlung zu veräussern, bis das zwischen den Parteien bestehende zivilrechtliche Rechtsverhältnis durch einen aussergerichtlichen Vergleich oder durch ein Gerichtsurteil im ordentlichen Prozessweg geklärt ist (

eventualiter :

bis durch einen aussergerichtlichen Vergleich oder ein endgültiges Gerichtsurteil im ordentlichen Prozessweg geklärt ist, ob der Berufungsbeklagte ein Pfandrecht an der Briefmarkensammlung F.________ hat, dabei kann die angerufene Instanz den Parteien eine angemessene Frist zur Einleitung einer diesbezüglichen Klage setzen ).

2. Dem Berufungsbeklagten 2 sei es zu verbieten, die bei ihm hinterlegte Briefmarkensammlung F.________ zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, ohne dass er dazu durch einen aussergerichtlichen Vergleich zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 dazu ermächtigt wird (

eventualiter: [...], ohne dass er dazu infolge eines endgültigen Entscheids über die Frage der Pfandrechte des Berufungsbeklagten 2 auf dem ordentlichen Prozessweg oder infolge eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 dazu ermächtigt wird ).

3. Die Anträge 1 und 2 seien mit einer angemessenen Ungehorsamkeitsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden.

4. Die Berufungsbeklagte 2 sei anzuweisen, die bei ihm hinterlegte Briefmarkensammlung dem Berufungskläger auf dessen Verlangen unverzüglich auszuhändigen.

5. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungs- beklagten 1."

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat das Obergericht des Kantons Zug auf Ziffer 4 der Rechtsbegehren nicht ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2014 sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. März 2014 seien aufzuheben und es sei im Sinn seiner vorinstanzlich gestellten Anträge zu entscheiden bzw. (sub) eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 1. Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Der Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ebenfalls sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2014 sowie gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 3. März 2014. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts richtet, kann mangels Letztinstanzlichkeit ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) nicht darauf eingetreten werden.

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79 mit Hinweis).

Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die in einem von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängigen Verfahren beurteilt wurden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch abgewiesen und damit das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht. Es handelt sich folglich um einen Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG (vgl. auch BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79 mit Hinweis).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, sodass - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Bei einem Entscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 98 BGG ). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist ( BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22 ; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 ; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318 f.; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer rügt, der Darlehensvertrag vom 1./2. März 2012 sei zufolge objektiver Unmöglichkeit untergegangen, da das Objekt in U.________ nicht erworben werden konnte. Die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen an die F.________ GmbH seien aufgrund eines (neuen) mit der F.________ GmbH mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrages erfolgt, für den die Sicherheiten gemäss der Vereinbarung vom 1./2. März 2012 nicht mehr gegolten hätten.

3.1. Die Vorinstanz erachtete es mit der Erstinstanz als glaubhaft, dass der Verwendungszweck des Darlehens einvernehmlich ausgeweitet worden sei und mithin nicht ein bestimmtes Immobilienobjekt (U.________) mit dem Darlehen hätte erworben werden sollen. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Ergänzung vom 2. August 2012, die allgemein den Erwerb von Immobilien erwähne und nicht mehr eine bestimmte Immobilie. Diese Ergänzungsvereinbarung erfülle offensichtlich das in der Vereinbarung vom 1./2. März 2012 vorgesehene Schriftformerfordernis, sodass offen bleiben könne, ob - wie die Erstinstanz zusätzlich angenommen hatte - gestützt auf den E-Mail-Verkehr der Parteien ein Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei. Die Verwendung des in der Folge gewährten Darlehens für eine andere als die im Vertrag vom 1./2. März 2012 erwähnte Immobilie beruhe daher auf einer gültigen Vereinbarung. Im Übrigen könnte eine Zweckbindung ohnehin nicht dazu führen, dass für das Darlehen gestellte Sicherheiten nicht für andere Schulden verwendet werden dürften.

Glaubhaft sei weiter, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf den Kreditvertrag vom 1./2. März 2012 dem Beschwerdeführer über die von ihnen gegründete Firma F.________ GmbH insgesamt EUR 676'000.-- zukommen liess. Dabei verwarf die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, der Betrag sei der F.________ GmbH und nicht ihm persönlich als Darlehen gewährt worden, da der Beschwerdegegner 1 um die Ungültigkeit des Kreditvertrages vom 1./2. März 2012 gewusst habe. Im Darlehensvertrag vom 1./2. März 2012 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Zahlungen an eine zu gründende Immobilien GmbH erfolgen sollten. Zudem spreche der chronologische Sachverlauf klar gegen die Darstellung des Beschwerdeführers: Die ersten beiden Überweisungen seien am 13. und 25. Juni 2012 erfolgt. Noch am 2. August 2012 hätten die Parteien die erwähnte Ergänzungsvereinbarung geschlossen und seien also von der Gültigkeit des Kreditvertrages vom 1./2. März 2012 ausgegangen.

Schliesslich erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Rückzahlungstermin vom 31. Mai 2013 nicht eingehalten habe. Dass der Fälligkeitstermin konkludent verlängert worden sei, erachtete sie als nicht glaubhaft, zumal im Ergänzungsvertrag vom 2. August 2012 die Laufzeit des Darlehens für den Fall des Kaufs einer Immobilie bis zum 31. Dezember 2012 nicht verlängert worden sei.

Daher sei der Gesuchsgegner 1 zur privaten Verwertung der Briefmarkensammlung berechtigt und das Gesuch von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen worden.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV .

3.2.1. Die Berufung auf Art. 8 und 9 BV erfüllt die Voraussetzungen an eine Verfassungsrüge nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt erneut nur über weite Strecken in appellatorischer Weise seine eigene Sicht. Mit der soeben dargelegten, ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz setzt er sich nicht substanziiert auseinander. Damit kann von einer genügenden Willkürrüge offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern Art. 8 BV verletzt sein soll. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung wie dargelegt u.a. auf die schriftliche Vertragsergänzung vom 2. August 2012. Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt konkretisiert, bringt er diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe seinen Hinweis in der Berufungsreplik (S. 6), wonach auch die schriftliche Ergänzungsvereinbarung vom 2. August 2012 ungültig sei, "unterschlagen". Er habe dort auf Ziffer 6 der Vereinbarung vom 2. August 2012 hingewiesen ("Diese Vertragsergänzung entfaltet ihre Wirkung erst im Zeitpunkt des Erhalts des von der C.________ SA unterzeichneten Escrow Agreements") und dargelegt, dass der Beschwerdegegner 1 das entsprechende Agreement nie eingereicht habe. Insofern liegt eine genügende Verfassungsrüge vor.

Sie ist jedoch abzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen ). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass er den von ihm geltend gemachten Einwand im kantonalen Verfahren fristgerecht eingebracht hätte und dies ist auch nicht ersichtlich. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung begründet sein.

Das bedeutet, dass in der Berufungsschrift selber aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird ( BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Der Berufungskläger kann - nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde - in einer Berufungsreplik Ergänzungen machen, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern. Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen. Der Beschwerdeführer beruft sich nun aber lediglich auf seine Berufungsreplik, macht aber nicht geltend, dass erst Einwände des Beschwerdegegners in der Berufungsantwort solche nachträglichen Vorbringen erfordert hätten.

Vielmehr ergibt sich aus den von ihm zitierten Passagen aus der Berufungsreplik, dass die fehlende Beibringung des Escrow Agreements bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Vorinstanz verletzte daher das rechtliche Gehör nicht, wenn sie auf die diesbezüglichen Einwände nicht mehr einging. Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer 4 und 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 2. August 2012, wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, dass der Escrow-Vertrag nicht neu abzuschliessen und vom Escrow Agent (der Beschwerdegegnerin 2) an die anderen zwei Parteien zu übergeben war, sondern nur ergänzt werden sollte.

Nämlich insoweit, als allfällige Zukäufe von Briefmarken im Umfang von EUR 50'000.-- durch den Beschwerdeführer aus dem ausgezahlten Darlehen automatisch zur Sicherung des Darlehens mitverpfändet und bei der Beschwerdegegnerin 2 als weiteres Faustpfand hinterlegt werden sollten. Die so ergänzte Vereinbarung diente daher offensichtlich nur den Sicherungsinteressen des Beschwerdegegners 1. Selbst wenn der Einwand rechtzeitig vorgebracht worden wäre, wäre es daher nicht willkürlich gewesen, aus dem Nicht-Vorliegen des ergänzten Escrow-Agreements nichts zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 abzuleiten.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze