Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_38/2017 KI-generiert

Appellant Withdrawal of Appeal Against Zurich Arbitral Award

Geschäftsnummer 4A_38/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal addressed a case involving two limited liability companies engaged in international arbitration, focusing on a complaint filed against an award from an arbitration tribunal based in Zurich. The complainant withdrew their appeal against the arbitral decision, which led the Tribunal to conclude that the case was resolved through this withdrawal. The Tribunal noted that the withdrawing party would be responsible for court costs but no compensation would be awarded to the opposing party, as they had not incurred any compensable expenses in relation to the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Appellant Withdrawal of Appeal Against Zurich Arbitral Award: The complainant withdrew their appeal against the arbitral decision, which led the Tribunal to conclude that the case was resolved through this withdrawal. The Tribunal noted that the withdrawing party would be responsible for court costs but no compensation would be awarded to the opposing party, as they had not incurred any compensable expenses in relation to the federal proceedings.

Schlagwörter

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit schiedsrichterliches Verfahren Anwaltskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Schadenregulierung Gegenanwalt anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the proceedings terminated due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_38/2017

Verfügung vom 3. Mai 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ LLC,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Peter Straub und Dr. Marco Stacher,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ LLC,

vertreten durch Rechtsanwälte

Steven Hunt und Fernando Ortega,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des

Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich

vom 7. Dezember 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Mai 2017 ihre Beschwerde vom 24. Januar 2017 gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 7. Dezember 2016zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 BGG );

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben erklärte, die Parteien hätten gemäss Vergleichsvereinbarung gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet, soweit solche überhaupt zugesprochen würden;

dass das Rückzugsschreiben allerdings - was die Frage der Parteientschädigung anbelangt - von der Gegenpartei nicht gegengezeichnet wurde und dem Schreiben auch keine unterschriebene Vergleichsvereinbarung mit der behaupteten diesbezüglichen Parteivereinbarung beigelegt ist;

dass vorliegend allerdings darauf verzichtet werden kann, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Parteientschädigung einzuräumen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

dass dazu auszuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2017 eingeladen wurde, zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass diese Verfügung dem im Schiedsentscheid aufgeführten Vertreter der Beschwerdegegnerin, Jonathon Acton Davis QC, zugestellt wurde und der benannte Vertreter mit Scheiben vom 31. Januar 2017 antwortete, er könne die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten;

dass die Verfügung vom 26. Januar 2017 daraufhin den weiteren im Schiedsentscheid aufgeführten Vertretern der Beschwerdegegnerin, Steven Hunt und Fernando Ortega, zugesandt wurde, die entsprechende Sendung indessen nicht zugestellt werden konnte und am 15. März 2017 mit entsprechendem Vermerk an das Bundesgericht retourniert wurde;

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich und der C.________ SE schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer