Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil lawsuit in which a party submitted a claim to the Zurich High Court, asserting it as a "civil claim" but faced issues regarding the interpretation and scope of the submission. The court requested clarification, and the party reaffirmed their intention to pursue the claim. However, the High Court ultimately rejected the case due to lack of jurisdiction and denied the request for free legal assistance. The dissatisfied party subsequently appealed to the Federal Court, expressing intentions to contest the decision of the Zurich High Court, but failed to adequately substantiate their claims, leading to the appeal being dismissed on procedural grounds and the request for legal aid being denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court requested clarification, and the party reaffirmed their intention to pursue the claim. However, the High Court ultimately rejected the case due to lack of jurisdiction and denied the request for free legal assistance. The dissatisfied party subsequently appealed to the Federal Court, expressing intentions to contest the decision of the Zurich High Court, but failed to adequately substantiate their claims, leading to the appeal being dismissed on procedural grounds and the request for legal aid being denied.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that no decision can be made on the appeal due to insufficient grounds for the appeal submission.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_379/2015
Urteil vom 27. August 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juni 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Februar 2015 eine als "Zivil-Forderungsklage" bezeichnete Rechtsschrift samt Beilagen einreichte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2015 Frist ansetzte, um mittels beigelegtem Antwortblatt schriftlich mitzuteilen, wie ihre Eingabe vom 4. Februar 2015 zu verstehen sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit Eingabe vom 31. März 2015 mitteilte, sie halte an ihrer Eingabe vom 4. Februar 2015 fest und erhebe damit eine erstinstanzliche Klage gegen den Beschwerdegegner;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juni 2015 mangels Zuständigkeit auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintrat und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Juli 2015 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann