Appeal Against Eviction Refused Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning an eviction order issued against an individual by the District Court of Zurich, which mandated that the individual vacate a specific apartment and return it to the landlord. Following a failed appeal to the Zurich Court of Appeal, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to contest the appellate decision, asking for suspensive effect on the eviction and for legal aid for the proceedings. The Swiss Federal Tribunal examined whether the complaint met legal requirements, particularly regarding the substantiation of claims and adherence to procedural norms, ultimately concluding that the complaint lacked sufficient grounding and did not warrant further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Appeal Against Eviction Refused Due to Insufficient Substantiation: Following a failed appeal to the Zurich Court of Appeal, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to contest the appellate decision, asking for suspensive effect on the eviction and for legal aid for the proceedings. The Swiss Federal Tribunal examined whether the complaint met legal requirements, particularly regarding the substantiation of claims and adherence to procedural norms, ultimately concluding that the complaint lacked sufficient grounding and did not warrant further consideration.
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KI-generiertUsed to decide upon non-admittance to the appeal in the simplified procedure because the appeal lacked sufficient grounds.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_379/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2013.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2013 dem Beschwerdeführer befahl, die 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss inkl. Kellerabteil in der Liegenschaft Bertastrasse 8, 8003 Zürich, unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. August 2013auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nicht eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. August 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass der Beschwerdeführer seine Beanstandungen sodann nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni