Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_379/2012 KI-generiert

Labor Dispute Deadline Appeal Barred Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 4A_379/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a work-related accident and a request for damages. The lower court had imposed a non-extendable deadline for a party to submit a written response, which was challenged by the affected party in a higher court. However, the higher court deemed that the conditions for appeal were not met, particularly the absence of a risk of irreparable legal disadvantage. Subsequently, the affected party filed for a further appeal to the Federal Tribunal, which considered the admissibility of the appeal and the related request for a suspensive effect. The Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary criteria, leading to a decision not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Labor Dispute Deadline Appeal Barred Due to Lack of Irreparable Harm: The lower court had imposed a non-extendable deadline for a party to submit a written response, which was challenged by the affected party in a higher court. However, the higher court deemed that the conditions for appeal were not met, particularly the absence of a risk of irreparable legal disadvantage. Subsequently, the affected party filed for a further appeal to the Federal Tribunal, which considered the admissibility of the appeal and the related request for a suspensive effect. The Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary criteria, leading to a decision not to entertain it.

Schlagwörter

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Arbeitsunfall Schadenersatz gesetzliche Verfahrensfrist nicht wiedergutzumachender Nachteil Zwischenentscheid Streikrecht Forderungseingabe arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to declare the obviously inadmissible appeal non-admitted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG

Used to order the appellant to compensate the respondent for expenses incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed on the grounds that the contested decision was an interlocutory decision falling under Art. 93 para. 1 BGG, and the criteria for appeal admissibility were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_379/2012

Urteil vom 2. August 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsunfall; Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Mai 2012.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 19. März 2012 anordnete, dass der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von 80 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt werde, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 23. Mai 2012 auf das Rechtsmittel mit der Begründung nicht eintrat, es fehle die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO ;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 22. Juni 2012 beim Bundesgericht anfocht, wobei sie die Rechtsschrift als "Beschwerde in Zivilsachen/Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichnete;

dass die Beschwerdeführerin das Gesuch stellte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Juli 2012 superprovisorisch gewährt wurde;

dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. Juli 2012 aufgefordert wurden, bis zum 13. Juli 2012 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 4. Juli 2012 auf Stellungnahme verzichtete;

dass die Frist für den Beschwerdegegner auf dessen Gesuch hin bis zum 25. Juli 2012 erstreckt wurde;

dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 25. Juli 2012 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1);

dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betrifft und deshalb nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass Art. 93 BGG sinngemäss auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gilt ( Art. 117 BGG );

dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben sind;

dass der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen späteren Entscheid nicht behoben werden kann, und Nachteile rein tatsächlicher Natur wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht ausreichen ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 und 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 4 unten S. 5 oben) zwar auf die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hingewiesen, dann aber nicht dargelegt wird, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sein soll, sondern ausschliesslich die Begründung des Obergerichts kritisiert wird, mit welcher das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO verneint worden ist;

dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könnte, der nicht durch einen der Beschwerdeführerin günstigen späteren Entscheid zu beheben wäre;

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und diese den Beschwerdegegner für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin