Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_378/2008 KI-generiert

Employee Appeal on Timeliness of Defense in Wrongful Termination Suit

Geschäftsnummer 4A_378/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a former employee and his ex-employer concerning outstanding wages and reimbursements following a termination of the employment contract. The employee filed a lawsuit for unpaid salary and expense reimbursements, while the employer contested the timeliness of the employee's claim and submitted a late response. The district court found the employer's response was timely. The employee subsequently appealed this decision, asserting that the response was indeed late and requested the court to recognize this. The district court dismissed the employee's appeal, leading to further legal actions at the federal level, where the employee sought to challenge the earlier ruling regarding the timeliness of the employer's response.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employee Appeal on Timeliness of Defense in Wrongful Termination Suit: The employee filed a lawsuit for unpaid salary and expense reimbursements, while the employer contested the timeliness of the employee's claim and submitted a late response. The district court found the employer's response was timely. The employee subsequently appealed this decision, asserting that the response was indeed late and requested the court to recognize this. The district court dismissed the employee's appeal, leading to further legal actions at the federal level, where the employee sought to challenge the earlier ruling regarding the timeliness of the employer's response.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag fristlose Kündigung fristlose Entlassung ungerechtfertigte Kündigung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs begründeter Entscheid Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This article was applied to order the appellant to pay compensation to the respondent for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was deemed inadmissible because the prerequisite under this article (that allowing the appeal would immediately lead to a final decision thereby saving extensive procedural efforts) was not sufficiently substantiated by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_378/2008 /len

Urteil vom 27. November 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos

vom 29. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Prozesseingabe vom 10. Januar 2007 klagte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Prättigau/Davos gegen seinen früheren Arbeitgeber, X.________ (Beschwerdegegner), auf Bezahlung des ausstehenden Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von Fr. 123'750.-- sowie einer angemessenen Spesenentschädigung nebst Zins zu 5% seit 2. August 2006. Ferner verlangte er, dass ihm ausstehende Spesen in der Höhe von Fr. 15'000.-- und angesichts der fristlosen Kündigung eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen sei.

Der Beschwerdegegner beantragte mit eingeschriebener Prozessantwort vom 12. März 2007 die Abweisung der Klage. In der Folge bestritt der Beschwerdeführer, dass die Prozessantwort rechtzeitig eingereicht worden sei, während der Beschwerdegegner von der Rechtzeitigkeit seiner Prozessantwort ausging.

B. In der Beweisverfügung vom 8. April 2008 erachtete es das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos unter anderem als erwiesen, dass die Prozessantwort rechtzeitig, d.h. innert Frist, der Post übergeben worden ist.

Gegen diese Beweisverfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos und beantragte, es sei festzustellen, dass die Prozessantwort verspätet eingereicht worden sei. Ferner seien die als erheblich erklärten Beweismittel durch die von ihm in den Rechtsschriften der Prozesseinleitung vorgebrachten Beweismittel zu vervollständigen. Mit Beiurteil vom 29. Mai 2008 wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er erkannte, dass die Prozessantwort rechtzeitig eingereicht worden war, weshalb er die Beschwerde in diesem Punkt abwies. Betreffend die Vervollständigung der Beweismittel trat er mangels Begründung auf die Beschwerde nicht ein, wobei er ausführte, dass selbst wenn auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen würde.

C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2008 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Klageantwort des Beschwerdegegners verspätet war.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/ Davos verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 133 III 629 E. 2; 132 III 291 E. 1).

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Vielmehr geht es um die Abweisung einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung, namentlich die Feststellung, dass die Prozessantwort rechtzeitig eingereicht wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft.

Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 133 III 629 ).

1.2 Die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

1.3 Hingegen beruft er sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG . Dabei begnügt er sich indessen mit der blossen Behauptung, die Gutheissung der Beschwerde und damit die Klagegutheissung würden sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Er begründet jedoch in keiner Weise, weshalb dies zutreffen soll und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Weder das eine noch das andere ist ohne Weiteres ersichtlich. So ist im Gegenteil fraglich, ob bei Gutheissung der Beschwerde und damit Verneinung der Rechtzeitigkeit der Prozessantwort ohne Weiteres auf Gutheissung der Klage erkannt werden könnte, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht beantragt hat. Sodann ist nicht ersichtlich, welches weitläufige Beweisverfahren erspart würde. Somit erweist sich die Beschwerde auch unter dem Titel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig und es kann nicht auf sie eingetreten werden.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer