Settlement Revision Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the petitioner entered into a settlement agreement with the respondent, which reduced the claimed amount to a specified sum. Subsequently, the petitioner sought a revision of this settlement, but the initial court dismissed the request. The petitioner then appealed this dismissal to a higher court, which chose not to address the appeal due to the lack of adequate justification provided by the petitioner. The petitioner subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal arguing against the higher court's decision, but the tribunal found that the appeal did not meet the necessary grounds for consideration and upheld the previous rulings, imposing court costs on the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Settlement Revision Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Subsequently, the petitioner sought a revision of this settlement, but the initial court dismissed the request. The petitioner then appealed this dismissal to a higher court, which chose not to address the appeal due to the lack of adequate justification provided by the petitioner. The petitioner subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal arguing against the higher court's decision, but the tribunal found that the appeal did not meet the necessary grounds for consideration and upheld the previous rulings, imposing court costs on the petitioner.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to order the appellant to pay the court costs.
Applied to deny compensation to the respondent as no expenses were incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_377/2015
Urteil von 18. September 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergleich, Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2014 vor dem Einzelgericht des Arbeitsgerichts Dielsdorf einen Vergleich mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnete, nach dem die eingeklagte Forderung auf Fr. 20'000.-- reduziert und die Forderung von der Beschwerdeführerin in diesem Umfang anerkannt wurde;
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 beim Einzelgericht die Revision des Vergleichs beantragte, und das Einzelgericht das Revisionsgesuch am 22. März 2015 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2015 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Juli 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge, dass darin unzulässige neue Behauptungen enthalten seien und dass darin Gründe vorgebracht würden, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein können;
dass die Eingabe vom 15. Juli 2015 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit dieser Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss ihren Standpunkt in der Sache unterbreitet;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer