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4A_375/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Tenancy Revision Jurisdiction

Geschäftsnummer 4A_375/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the applicant sought to reopen a conciliation proceeding regarding eviction protection based on new facts, following an initial refusal by the Zurich conciliation authority to entertain a revision request. The Zurich Court of Appeals dismissed the applicant's subsequent complaint due to insufficient justification, and it also stated that the initial authority was correct in refusing to recognize its jurisdiction in the matter. The applicant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting suspensive effect, but failed to adequately demonstrate which rights had been violated by the lower court's decision, leading to the Tribunal's conclusion to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Tenancy Revision Jurisdiction: The Zurich Court of Appeals dismissed the applicant's subsequent complaint due to insufficient justification, and it also stated that the initial authority was correct in refusing to recognize its jurisdiction in the matter. The applicant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting suspensive effect, but failed to adequately demonstrate which rights had been violated by the lower court's decision, leading to the Tribunal's conclusion to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Schlichtungsverfahren, Revision Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsänderung Schlichtungsverhandlung Wandelungsrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The case was decided in a summary procedure, referencing this article for the ruling.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The dispositive explicitly grants the waiver of court costs based on this provision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The dispositive implicitly addresses costs by ruling that the opposing party is not entitled to compensation for party costs based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_375/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren, Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde Zürich in Mietsachen mit Beschluss vom 8. Mai 2013 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, mit dem dieser verlangt hatte, es sei das Schlichtungsverfahren MM 100352 betreffend Kündigungsschutz aufgrund neuer Tatsachen wieder aufzurollen und es seien alle in dieser Sache ergangenen Entscheide aufzuheben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Juli 2013 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und darauf hinwies, die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil die Erstinstanz ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuchs zu Recht verneint habe und zu Recht auf eine Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet habe;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine sachdienlichen Ausführungen enthält, in denen rechtsgenügend dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer