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4A_373/2025 KI-generiert

Employer Appeal Dismissed for Failure to Meet Monetary Threshold in Wage Dispute

Geschäftsnummer 4A_373/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Employer Appeal Dismissed for Failure to Meet Monetary Threshold in Wage Dispute An individual employer appealed a cantonal court decision ordering him to pay a former nursing assistant CHF 11,268.95 in net wages, arguing lack of passive legitimation and denial of complete file access, resulting from a dispute over an unlimited employment contract established in May 2022. The Federal Supreme Court (FSC) dismissed the appeal in Simplified Procedure because the matter's threshold for the appeal on the merits (CHF 15,000 for labor law disputes) was not met, and the only recourse was the subsidiary constitutional appeal; the appellant failed to demonstrate that the lower court's decision violated any constitutional rights, neglecting the required qualified substantiation under Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG, thus making the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Employer Appeal Dismissed for Failure to Meet Monetary Threshold in Wage Dispute: The Federal Supreme Court (FSC) dismissed the appeal in Simplified Procedure because the matter's threshold for the appeal on the merits (CHF 15,000 for labor law disputes) was not met, and the only recourse was the subsidiary constitutional appeal; the appellant failed to demonstrate that the lower court's decision violated any constitutional rights, neglecting the required qualified substantiation under Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG, thus making the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Lohnforderung Arbeitsstreitigkeiten Arbeitsverträge Nettolohn Erreichen des Schwellenwerts Zahlungsbefehl Lohnfortzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. b BGG

Used to refuse to enter upon the complaint because it did not meet the formal requirements for the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the unfavorable outcome.

Art. 68 al. 2 BGG

Used to deny attorney fees to the respondent because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_373/2025

Urteil vom 17. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Lohnforderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Mai 2025 (400 24 299 vo1).

Sachverhalt:

A. Prof. Dr. med. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 19. Mai 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin, für den Beklagten ab dem 23. Mai 2022 als Pflegehelferin zu arbeiten.

Am 13. November 2023 reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 29'992.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 24'137.--. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hiess mit Entscheid vom 3. Juli 2024 diese Klage teilweise gut. Es verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 11'268.95 netto nebst 5% Zins seit dem 27. Juli 2023 zu bezahlen. für die Mehrforderung wies es die Klage ab.

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eine von der Beklagten dagegen erhobene Berufung ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 infolge fehlender Passivlegitimation nichtig ist.

2. Die arbeitsrechtliche Zivilstreitigkeit sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung unter korrekter Benennung und Bezeichnung der tatsächlich beklagten Partei (Praxis Prof. Dr. med. C.________ AG, CHE-xxx) zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht wies mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 wies es auch sein in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Schreiben vom 21. August 2025 beschränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Vorwürfe der fehlenden Passivlegitimation und der verweigerten vollständigen Akteneinsicht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig. Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).

1.5. Die Beschwerde erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer zeigt darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgericht Basel-Landschaft auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer teilweisen Gutheissung verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner