Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_372/2018 KI-generiert

LLC v. Cantonal Court: Appeal for Legal Aid Denied on Asset Grounds

Geschäftsnummer 4A_372/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a limited liability company submitted an appeal to a higher court against a prior ruling that had rejected its request for free legal aid during an appeal process regarding a labor law dispute. The lower court ruled that the legal aid could not be granted to a legal entity like the company, which it deemed not to have the same rights as natural persons in such matters. The company contested this decision, arguing that the case's outcome would significantly impact its financial responsibilities. However, the higher court upheld the lower court's ruling, maintaining that the criteria for granting free legal aid under the law did not apply to the company in this situation.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO; LLC v. Cantonal Court: Appeal for Legal Aid Denied on Asset Grounds: The lower court ruled that the legal aid could not be granted to a legal entity like the company, which it deemed not to have the same rights as natural persons in such matters. The company contested this decision, arguing that the case's outcome would significantly impact its financial responsibilities. However, the higher court upheld the lower court's ruling, maintaining that the criteria for granting free legal aid under the law did not apply to the company in this situation.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person Gesellschaft mit beschränkter Haftung unentgeltliche Rechtspflege Rechte des Gesellschafters Beschäftigungsbeihilfen konnexe Verfahren Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning section leading to the rejection of the request for legal aid for the federal court proceedings, although the rejection itself is based on the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the cantonal decision on legal aid constitutes a reviewable interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

AC/3456/2022 (2023-03-02) · ge
Corporation Denial of Legal Aid Upheld
«…ressources (ATF 143 I 328 consid. 3.1 et les références citées, in RDAF 2018 I p. 327; arrêts du Tribunal fédéral 4A_372/2018 du 30 juillet 2018 consid. 2.2; 4A_517/2007 du 14 janvier 2008 consid. 3.2 et les références citées). L'exig…»
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Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Grant of Free Legal Aid
«…aber – auch wenn das Begehren nicht aussichts- los ist – nur in sehr eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht (BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018; BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1.). Dass diese vorlägen, ist bislang nicht dargetan.…»
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«…sans ressources (ATF 143 I 328 consid. 3.1 et les références citées, in RDAF 2018 I p. 327; arrêts du Tribunal fédéral 4A_372/2018 du 30 juillet 2018 consid. 2.2; 4A_517/2007 du 14 janvier 2008 consid. 3.2 et les références citées). 3.3 La société e…»
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«…in RDAF 2018 I p. 327; arrêts du Tribunal fédéral [4A\_372/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_372/2018) du 30 juillet 2018 consid. 2.2; [4A\_517/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_517/2007) du…»
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«…O schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen nicht ausdrücklich aus (Urteil BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.2). Die Regelung ist aber auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können gru…»
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«…. Die Bejahung eines entsprechenden Anspruchs kommt aber nur in sehr eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht (BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018). Somit dürften die Erfolgsaussichten eines sol- chen Gesuchs gering sein. c) Die Beschwerde…»
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«…aber – auch wenn das Begehren nicht aussichts- los ist – nur in sehr eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht (BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018; BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1.). Dass diese vorlägen, ist bislang nicht dargetan.…»
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«…n mittellos - 14 - sind (BGE 143 I 328 E. 3.1 ff. S. 330 ff. m.w.Hinw.; BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.2; BGer 2D_41/2018 vom 8. Januar 2019, E. 3.5). An diesen Voraussetzungen für eine ausnahmsweis…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_372/2018

Urteil vom 30. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SARL,

vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 16. Mai 2018 (ERZ 18 18).

Sachverhalt:

A. Die A.________ SARL (Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ erhob gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2017 Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies der Einzelrichter am Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass kein Fall vorliege, in dem einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden könne.

B. Die A.________ SARL verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sei gutzuheissen.

Ausserdem begehrt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem das Obergericht auf eine Vernehmlassung zu diesem Gesuch verzichtet hatte.

In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigert wurde. Dass das Obergericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG über die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren entschieden hat, schadet nicht ( BGE 137 III 424 E. 2.2; Urteil 5A_158/2017 vom 17. August 2017 E. 2). Es handelt sich um einen Vor- und Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (siehe BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 ; 129 I 129 E. 1.1).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 261 E. 1.4, 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um ein arbeitsrechtliches Verfahren, gemäss Vorinstanz mit einem Streitwert von Fr. 69'750.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach gegeben ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.

2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein ( BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136 mit Hinweisen).

2.2. Art. 117 ZPO schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen nicht ausdrücklich aus. Die Regelung ist aber auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Juristische Personen verfügen deshalb - wie grundsätzlich auch die Konkurs- oder Nachlassmasse - über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ( BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330 mit Hinweisen).

In seiner Verfassungsrechtsprechung hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass eine juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann. In BGE 119 Ia 337 hat es eine Ausnahme in Betracht gezogen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und "se risultano adempiute altre condizioni, sul modello della legislazione tedesca". Der Sache nach ging es bei diesen weiteren Bedingungen - in Anlehnung an die in der deutschen Zivilprozessordnung geltende Regelung - lediglich um die Mittellosigkeit der "persone interessate economicamente alla società". Die später veröffentlichte Rechtsprechung ist denn auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind ( BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331 mit Hinweisen). Ob zu verlangen ist, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen wird, hat das Bundesgericht offengelassen. Dagegen hat es darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege juristischen Personen jedenfalls dann zu verweigern ist, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert ( BGE 143 I 328 E. 3.3).

3. Die Beschwerdeführerin diskutiert die Erfolgschancen der Berufung und wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 117 ZPO vor, weil sie "das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit (der Berufung) " nicht in Betracht gezogen habe. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, die Allgemeinheit sei betroffen, da ihr "Kosten erwachsen würden, wenn das erstinstanzliche Urteil Bestand hätte".

Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Vorliegend gebricht es bereits an der ersten Voraussetzung für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person, nämlich, dass ihr einziges Aktivum im Streit liegt. In der Hauptsache geht es gemäss dem angefochtenen Entscheid vielmehr um ein Passivum der Beschwerdeführerin, die eine arbeitsrechtliche Lohnforderung abwehren will. Damit erübrigt es sich, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bundesrechtskonform verweigert.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden, unabhängig davon, dass auch nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG der grundsätzliche Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen zum Tragen kommt. Die Gerichtskosten sind somit nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz