Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations in Security for Costs Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party challenged a decision made by a lower court regarding procedural costs in an ongoing dispute over claims. The lower court had ordered the opposing party to provide a security deposit, which led to the suspension of the proceeding until that deposit was made. The appellate court subsequently dismissed an appeal from the challenging party due to a lack of sufficient justification and imposed costs on them. The party then filed a complaint with the higher court, seeking to overturn the lower court's decision, but failed to adequately articulate how their rights had been violated, leading the higher court to dismiss their appeal as unfounded and deny their request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations in Security for Costs Dispute: The lower court had ordered the opposing party to provide a security deposit, which led to the suspension of the proceeding until that deposit was made. The appellate court subsequently dismissed an appeal from the challenging party due to a lack of sufficient justification and imposed costs on them. The party then filed a complaint with the higher court, seeking to overturn the lower court's decision, but failed to adequately articulate how their rights had been violated, leading the higher court to dismiss their appeal as unfounded and deny their request for free legal assistance.
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KI-generiertThis provision determines the simplified procedure used for the decision not to enter an appeal.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Used to waive the collection of court costs in this exceptional case.
Used to state that the respondent is not entitled to party compensation as no expenses were incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_372/2013
Urteil vom 22. August 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 6. Juni 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdegegnerin als Klägerin in einem zwischen den Parteien hängigen Aberkennungsprozess vom Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 10. April 2013 Frist angesetzt wurde, um eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 90'000.-- zu leisten, und das Verfahren bis zur Leistung derselben sistiert wurde;
dass das Kantonsgericht St. Gallen am 6. Juni 2013 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels Begründung und konkretem Rechtsbegehren nicht eintrat, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine sachdienlichen Ausführungen enthält, in denen rechtsgenügend dargelegt würde welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer