Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_371/2019 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Moot Due to Prior Execution

Geschäftsnummer 4A_371/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal addressed a case concerning the eviction of a tenant from a 3-room apartment in St. Gallen. The initial decision by a single judge at the District Court of St. Gallen on May 28, 2019, required the tenant, who had rented the apartment from the opposing party, to vacate, clean, and return the property in good condition. Despite an appeal by the tenant to the Cantonal Court of St. Gallen on July 8, 2019, the appeal was not considered due to being filed late. Subsequently, the tenant, who had already been evicted, filed a complaint with the Federal Tribunal seeking free legal aid in his appeal. The Federal Tribunal proceedings revealed that the eviction order had already been enforced, and the complaint was dismissed due to the lack of a current legal interest from the tenant.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Moot Due to Prior Execution: Gallen. The initial decision by a single judge at the District Court of St. Gallen on May 28, 2019, required the tenant, who had rented the apartment from the opposing party, to vacate, clean, and return the property in good condition. Despite an appeal by the tenant to the Cantonal Court of St. Gallen on July 8, 2019, the appeal was not considered due to being filed late. Subsequently, the tenant, who had already been evicted, filed a complaint with the Federal Tribunal seeking free legal aid in his appeal. The Federal Tribunal proceedings revealed that the eviction order had already been enforced, and the complaint was dismissed due to the lack of a current legal interest from the tenant.

Schlagwörter

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Mieterausweisung aktuelles Rechtsschutzinteresse Ausweisung des Mieters Beschwerdelegitimation Mitmieter unentgeltliche Rechtspflege Kompetenzstück Wohnrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admission of the appeal because the appellant lacked current interest.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for court-appointed counsel because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used as the basis for exempting the appellant from court costs in this instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent compensation as no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_371/2019

Urteil vom 12. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung; aktuelles Rechtsschutzinteresse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 8. Juli 2019 (BS.2019.4-EZO3; ZV.2019.100-EZO3).

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Mai 2019 befahl, die von diesem beim Beschwerdegegner gemietete 3-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss an der X.________strasse in St. Gallen vollständig zu räumen, zu reinigen sowie im ordnungsgemässen Zustand dem Gesuchsteller zu übergeben;

dass die Einzelrichterin die Stadt St. Gallen gleichzeitig anwies, diesen Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken;

dass das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Juli 2019 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 28. Mai 2019 erhobene Berufung wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts am 7. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und darum ersucht, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen;

dass aus den Ausführungen in der Beschwerde hervorgeht, dass der Ausweisungsbefehl gemäss dem Entscheid vom 28. Mai 2019 vollstreckt wurde und der Beschwerdeführer demnach bereits aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, seine Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihm demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu führen (vgl. Urteil 302/2017 vom 7. Juni 2017 mit Hinweisen; ferner BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f.);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen, abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 12. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer