Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_37/2018 KI-generiert

Commercial Register Deletion vs. Maintenance Appeal

Geschäftsnummer 4A_37/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the decision by a commercial register office, which ordered the deletion of a company from the commercial register due to its cessation of business activities and lack of assets, as evidenced by a definitive loss certificate. Despite requests for the company to provide justification for maintaining its registration, the company's representative failed to submit timely and adequate evidence supporting its ongoing operations. After repeated extensions for submitting the necessary documents, the commercial court ultimately dismissed the request for retention of the company’s registration and confirmed its deletion from the register, leading to an appeal by the company's representative to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was deemed inadequate in its reasoning and failed to demonstrate any violations of the relevant legal principles or rights, resulting in the tribunal deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 155 Abs. 1 HRegV, Art. 155 Abs. 2 HRegV, Art. 938a Abs. 2 OR, Art. 155 Abs. 4 HRegV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Commercial Register Deletion vs. Maintenance Appeal: Despite requests for the company to provide justification for maintaining its registration, the company's representative failed to submit timely and adequate evidence supporting its ongoing operations. After repeated extensions for submitting the necessary documents, the commercial court ultimately dismissed the request for retention of the company’s registration and confirmed its deletion from the register, leading to an appeal by the company's representative to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was deemed inadequate in its reasoning and failed to demonstrate any violations of the relevant legal principles or rights, resulting in the tribunal deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Löschung einer Aktiengesellschaft Handelsregister Bestehen des Unternehmens verfahrensrechtliche Abschreibung Auflösung der Gesellschaft Ausweisung von Geschäftsmietern verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 155 Abs. 1 HRegV
die Gesellschaft nach Art. 155 Abs. 1 HRegV (SR 221.411) aufforderte, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrechterhalten bleiben solle, wobei innert Frist keine Reaktioneinging;
Art. 155 Abs. 2 HRegV
dass das Handelsregisteramt in der Folge in Anwendung von Art. 155 Abs. 2 HRegV einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veranlasste, woraufhin der Beschwerdeführer, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG, mit Schreiben vom 1.
Art. 938a Abs. 2 OR
August 2017 gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw.
Art. 155 Abs. 4 HRegV
Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the required grounds for appeal (lack of sufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The respondent was denied compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_37/2018

Urteil vom 21. Februar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Löschung einer Aktiengesellschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen

vom 13. Dezember 2017 (HG.2017.168-HGP).

In Erwägung,

dass das Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen (Handelsregisteramt) feststellte, dass gegen die B.________ AG mit Sitz in U.________ ein definitiver Verlustschein vorliege und die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus es schloss, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei;

dass das Handelsregisteramt daraufhin die zur Anmeldung verpflichteten Personen bzw. die Gesellschaft nach Art. 155 Abs. 1 HRegV (SR 221.411) aufforderte, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrechterhalten bleiben solle, wobei innert Frist keine Reaktioneinging;

dass das Handelsregisteramt in der Folge in Anwendung von Art. 155 Abs. 2 HRegV einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veranlasste, woraufhin der Beschwerdeführer, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG, mit Schreiben vom 1. August 2017 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend machte, weshalb das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 10. August 2017 gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen zum Entscheid überwies;

dass der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 eine Frist von 30 Tagen gewährte zur Nachreichung einer umfassenden Begründung (samtentsprechender Belege) für seinen Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft;

dass der Beschwerdeführer dem Handelsgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 eine Begründung einreichte;

dass der Handelsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen gewährte und ihn aufforderte, die von ihm behauptete Geschäftstätigkeit der B.________ AG mittels der Geschäftsbücher nachzuweisen sowie zu belegen, dass er rechtliche Schritte zur Einforderung der behaupteten Honorarguthaben eingeleitet habe;

dass am 30. Oktober 2017 eine vom 28. Oktober 2017 datierende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Handelsgericht einging;

dass der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Löschung der B.________ AG im Handelsregister anordnete;

dass der Handelsgerichtspräsident die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2017 als verspätet betrachtete, weshalb diese nicht zu berücksichtigen und die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, wobei er in einer Eventualbegründung erwog, selbst wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre dieses abzuweisen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2018 im Namen der Gesellschaft und sinngemäss auch in eigenem Namen erklärte, den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf eingereichte Beilagen seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erwähnt sowie allgemein eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet, jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid solche Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe vom 19. Januar 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann