Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_369/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Vexatious Litigation in Tenancy Dispute Scheduling

Geschäftsnummer 4A_369/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal Dismissed for Vexatious Litigation in Tenancy Dispute Scheduling The appellant lodged an appeal against an appellate court's decision and ruling, which had upheld a cantonal court's refusal to postpone a conciliation hearing scheduled for August 8, 2025, for a tenancy matter. The Federal Supreme Court summarily dismissed the appeal, holding that the submission was manifestly based on vexatious and abusive litigation, rendering it inadmissible under the federal statute. Consequently, the court, in a simplified procedure, declined to enter into the merits of the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Dismissed for Vexatious Litigation in Tenancy Dispute Scheduling: The Federal Supreme Court summarily dismissed the appeal, holding that the submission was manifestly based on vexatious and abusive litigation, rendering it inadmissible under the federal statute. Consequently, the court, in a simplified procedure, declined to enter into the merits of the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Mietvertrag mutwillige Prozessführung Streitgegenstand Schlichtungsverhandlung Ausweisungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 3 BGG

Applied to limit the justification of the decision to a brief statement of the ground for inadmissibility.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the submission was clearly based on vexatious and abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_369/2025

Urteil vom 5. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Gemeinde Zollikon,

2. B.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Juli 2025 (RU250063-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen anhängig. Die Schlichtungsbehörde wies mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ein Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2025 ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag schrieb es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab.

Die Beschwerdeführerin erhob mit vom 1. August 2025 datierter Eingabe (elektronische Einreichung am 3. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss vom 22. Juni 2025. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (

Art. 42 Abs. 7 BGG ). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer