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4A_369/2019 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Inadmissibility Ruling

Geschäftsnummer 4A_369/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an eviction dispute where the Mietgericht (Tenant Court) ordered two individuals and additional parties to vacate a 4-room apartment, a garage, a basement storage, and an attic space, handing over the property in good condition with all keys by June 18, 2019. The tenants appealed this decision, but the Zurich High Court (Obergericht) dismissed the appeal on July 4, 2019, citing insufficient legal arguments and claiming that the court was not the proper venue for their complaint of judicial bias and the criminal charges they attempted to file. The tenants then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was dismissed again due to insufficiently substantiated claims, particularly concerning rights violations by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenant Eviction Appeal Inadmissibility Ruling: The tenants appealed this decision, but the Zurich High Court (Obergericht) dismissed the appeal on July 4, 2019, citing insufficient legal arguments and claiming that the court was not the proper venue for their complaint of judicial bias and the criminal charges they attempted to file. The tenants then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was dismissed again due to insufficiently substantiated claims, particularly concerning rights violations by the lower court.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters gesetzlicher Anspruch Mitmieter Vollstreckungsentscheid Wohnrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Costs of the proceedings are imposed on the appellants.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent is not entitled to party compensation as no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_369/2019

Urteil vom 10. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (NG190015-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen (Mietgericht) die Beschwerdeführer sowie zwei Mitbeteiligte mit Urteil vom 27. Mai 2019 unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, die 4-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss (inkl. 1 Kellerabteil und 1 Estrich) sowie die Garage Nr. 3 in der Liegenschaft X.________ in U.________ bis spätestens am 18. Juni 2019 zu räumen und zu verlassen sowie der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2019 auf eine von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Berufung nicht eintrat, weil die Begründung des Rechtsmittels - und zwar auch was den erhobenen Vorwurf der Befangenheit der erstinstanzlichen Richter anbelangt - den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und weil das Obergericht nicht zur Entgegennahme des gestellten Strafantrags zuständig sei;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. August 2019 (Postaufgabe am 6. August 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer