Denial of Sickness Benefits Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed by an individual against an insurance company regarding the denial of sickness benefits amounting to 5,602.80 CHF. The insurance court of St. Gallen rejected the claim, stating that the individual failed to demonstrate relevant incapacity for work during the claimed period, and deemed further evidence collection unnecessary. The individual subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, which scrutinized the appeal submission and found it inadequate in addressing how the lower court had violated the individual's rights. The Federal Tribunal emphasized the necessity for precise arguments and adherence to established legal standards, ultimately leading to a decision where the appeal was not admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Denial of Sickness Benefits Appeal Due to Insufficient Substantiation: The insurance court of St. Gallen rejected the claim, stating that the individual failed to demonstrate relevant incapacity for work during the claimed period, and deemed further evidence collection unnecessary. The individual subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, which scrutinized the appeal submission and found it inadequate in addressing how the lower court had violated the individual's rights. The Federal Tribunal emphasized the necessity for precise arguments and adherence to established legal standards, ultimately leading to a decision where the appeal was not admitted for consideration.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained due to the appellant's failure to meet the required grounds for appeal.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The court decided to waive the collection of court costs under exceptional circumstances.
No party compensation was awarded.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_369/2016
Urteil vom 6. Juli 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeldversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 17. Mai 2016.
In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Mai 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Ausrichtung von Krankentaggeldern im Betrag von Fr. 5'602.80 abwies;
dass die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, für den fraglichen Zeitraum eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wobei sie auf weitere Abklärungen (insbesondere ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im eingeklagten Zeitraum) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erklärte, den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) verstossen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann