Refusal to Hear Appeal for Insufficient Justification and Failure to Pay Cost Advance in Eviction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a lease agreement between two parties, where the lease court initially rejected a claim for annulment from one party. Following this decision, the aggrieved party filed an appeal with the appellate court, which subsequently refused to consider the appeal due to non-payment of a required advance and failure to meet legal reasoning standards in the appeal submission. The party then submitted further documents attempting to argue against the appellate court's decision but did not adequately address the grounds provided by that court. Consequently, the federal court ruled that it would not entertain the appeal and also dismissed a request for legal aid based on the perceived hopelessness of the case. Legal costs were imposed on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal for Insufficient Justification and Failure to Pay Cost Advance in Eviction Case: Following this decision, the aggrieved party filed an appeal with the appellate court, which subsequently refused to consider the appeal due to non-payment of a required advance and failure to meet legal reasoning standards in the appeal submission. The party then submitted further documents attempting to argue against the appellate court's decision but did not adequately address the grounds provided by that court. Consequently, the federal court ruled that it would not entertain the appeal and also dismissed a request for legal aid based on the perceived hopelessness of the case. Legal costs were imposed on the appealing party.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_369/2013
Urteil vom 27. September 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juni 2013.
In Erwägung,
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 5. April 2013 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 24. Juni 2013auf das Rechtsmittel nicht eintrat;
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass zum einen die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe und zum andern ihre Berufungsschrift vom 13. Mai 2013 die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfülle;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 27. Juli 2013datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. Juni 2013 Einspruch zu erheben;
dass die Beschwerdeführerin eine weitere, vom 15. August 2013 datierte Eingabe einreichte, die sie als ″Nachreichung der Begründung zur Berufung-Einspruch beim Bundesgericht″ bezeichnete;
dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit Schreiben vom 18. September 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. Juli und 15. August 2013 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil damit überhaupt nicht auf die erwähnte Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin