Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_368/2026 KI-generiert

Dismissal of debt collection appeal due to lack of signature and missing reasoning within the statutory deadline.

Geschäftsnummer 4A_368/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal upper court's decision granting definitive legal opening in a debt collection proceeding, rendering the creditor victorious while upholding the lower instance's enforcement ruling. The appellant had challenged the grant of definitive legal opening but failed to meet mandatory procedural requirements, specifically by submitting an unsigned document lacking the required substantiation within the statutory appeal period, without subsequent timely cure of the signature defect pursuant to the statutory warning. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 47, Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, and Art. 108 Abs. 1 lit. a of the Federal Supreme Court Act (BGG), which govern statutory deadlines, the absolute prohibition of extending them, the requirement of complete reasoning within the deadline, and the summary dismissal procedure for uncorrected formal defects.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Dismissal of debt collection appeal due to lack of signature and missing reasoning within the statutory deadline: Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_368/2026

Urteil vom 4. August 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse Schweizerischer

Baumeisterverband,

Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 13. Mai 2026 (ZSU.2026.80).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2026 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 6. Februar 2026 gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids auf und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. 46'120.50 definitive Rechtsöffnung.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 6. Juli 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde führen zu wollen. In dieser Eingabe verweist er auf eine beiliegende Beschwerdeschrift. Zudem ersuchte er darum, ihm eine Nach- bzw. "Notfrist" zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen.

2.

2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Frist lief im vorliegenden Fall am 6. Juli 2026 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Juni 2026 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer übergab die Eingabe vom 6. Juli 2026 am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist fällt damit ausser Betracht. In der Eingabe vom 6. Juli 2026 fehlt die Beschwerdebegründung, auf welche der Beschwerdeführer als Beilage verweist. Diese Eingabe ging beim Bundesgericht erst am 8. Juli 2026, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass die ergänzende Beschwerdebegründung gemäss der referenzierten Beilage fehlt.

3. Die Eingabe vom 6. Juli 2026 ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2026 aufgefordert, bis am 22. Juli 2026 den Unterschrifteinmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtlich bleibe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 zugestellt.

Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst