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4A_368/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Admission of Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_368/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the complainant contested a decision made by the Nidwalden Cantonal Court, which declared his lawsuit as not filed and denied his request for free legal assistance. Subsequently, the Nidwalden Court of Appeals upheld this decision, leading the complainant to file a further appeal to the Federal Court. The Federal Court noted that the complainant failed to adequately address the legal grounds for appeal and did not sufficiently demonstrate how his rights were violated by the cantonal court's decision, resulting in the Federal Court not admitting the appeal for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Admission of Appeal Due to Insufficient Substantiation: Subsequently, the Nidwalden Court of Appeals upheld this decision, leading the complainant to file a further appeal to the Federal Court. The Federal Court noted that the complainant failed to adequately address the legal grounds for appeal and did not sufficiently demonstrate how his rights were violated by the cantonal court's decision, resulting in the Federal Court not admitting the appeal for consideration.

Schlagwörter

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Eintretensvoraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit ungenügende Rechtsschrift begründeter Entscheid Beschluss, keine Einwände zu erheben Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submissions manifestly failed to meet the formal reasoning requirements of the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Exemption from court costs was granted under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_368/2018

Urteil vom 20. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eintretensvoraussetzungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 15. Mai 2018 (BAZ 18 9 [P 18 11]).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Nidwalden mit Verfügung vom 28. März 2018 festhielt, die Klage des Beschwerdeführers vom 15. Februar bzw. 21. März 2018 gelte als nicht eingereicht, wobei es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 15. Mai 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2018 eingereichte Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Mai 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. Juni 2018 eine weitere Eingabe einreichte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Mai 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 19. Juni 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann