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4A_367/2019 KI-generiert

Claimant's Appeal on Legal Aid Denial Deemed Inadmissible Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_367/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal after the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt rejected their complaint regarding a civil lawsuit involving a contractual claim of CHF 40,000 against a corporation. The complainant initially sought free legal aid from the civil court, which was denied, prompting them to appeal. However, the Appellate Court did not consider the appeal because the complainant only requested a conciliation hearing, a new request that was not permissible in this appeal. Additionally, the complainant did not address the reasons for denying the free legal aid in the appeal. Consequently, the Swiss Federal Tribunal declined to consider the appeal due to a lack of sufficient grounding in the argument. Subsequently, the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was deemed moot.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant's Appeal on Legal Aid Denial Deemed Inadmissible Due to Insufficient Justification: The complainant initially sought free legal aid from the civil court, which was denied, prompting them to appeal. However, the Appellate Court did not consider the appeal because the complainant only requested a conciliation hearing, a new request that was not permissible in this appeal. Additionally, the complainant did not address the reasons for denying the free legal aid in the appeal. Consequently, the Swiss Federal Tribunal declined to consider the appeal due to a lack of sufficient grounding in the argument. Subsequently, the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was deemed moot.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Einziehung von Forderungen Schlichtungsverhandlung Beschwerdelegitimation missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 BGG

The Tribunal decided not to award any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_367/2019

Urteil vom 12. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. Juli 2019 (BEZ.2019.43).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Forderungsprozesses über Fr. 40'000.-- gegen die B.________AG vor dem Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 10. Juni 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Präsident des Zivilgerichts dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2019 abwies und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2019 erstreckte;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2019 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren allein den Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung stelle, bei dem es sich um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag handle; ergänzend wies das Appellationsgericht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch in keiner Weise mit der Begründung zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auseinandersetze;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 1. und vom 6. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend zusammengefassten Begründung nicht eintrat;

dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und der B.________ AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer