Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_366/2009 KI-generiert

Debtor v. Creditor (Forfeited Appeal and Inadmissible Substantiation)

Geschäftsnummer 4A_366/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint concerning a purchase agreement and sought to challenge previous decisions made by lower courts in relation to a claim for a sum of money, which included interest. The original claim was dismissed by a lower court, and the appeal was ruled as non-viable by the appellate court due to the failure to pay the required advance court costs. The appellant subsequently requested to suspend the proceedings at the federal court until the conclusion of a related criminal investigation, which was also denied. Ultimately, the federal court did not accept the appeal for lack of sufficient justification regarding the earlier judgment, and it imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Debtor v. Creditor (Forfeited Appeal and Inadmissible Substantiation): The original claim was dismissed by a lower court, and the appeal was ruled as non-viable by the appellate court due to the failure to pay the required advance court costs. The appellant subsequently requested to suspend the proceedings at the federal court until the conclusion of a related criminal investigation, which was also denied. Ultimately, the federal court did not accept the appeal for lack of sufficient justification regarding the earlier judgment, and it imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Betreibungsforderung Kostenvorschuss Recht zur Hinterlegung Vollstreckungsentscheid Verfahrensrechte Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was entirely declared inadmissible based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs onto the appellant based on this rule.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 6 Abs. 1 BZP for the decision to dismiss the request for stay.

Art. 6 Abs. 1 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the decision to dismiss the request for stay.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_366/2009

Urteil vom 11. September 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprech Beat Muralt.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,

vom 26. Juni 2009.

In Erwägung,

dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Februar 2009 abwies und die im Entscheid des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern in der Betreibung Nr. 20705745 des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Fraubrunnen, erteilte Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100'000.-- nebst 4 % Zins seit 1. März 2006 bis 30. Juni 2007 und Verzugszins zu 5 % ab 1. März 2006 für definitiv erklärte;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern appellierte, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Juni 2009 in Anwendung von Art. 286 und 353 ZPO BE als dahingefallen erklärte, weil die Beschwerdeführerin den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid über ein Strafverfahren vor dem Untersuchungsrichteramt Burgdorf zu sistieren;

dass das Gesuch um Sistierung abzuweisen ist, weil das von der Beschwerdeführerin behauptete Strafverfahren den Entscheid des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten vom 20. Februar 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch den Appellationshof vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des Appellationshofs vom 26. Juni 2009 angefochten wird;

dass aus diesen Gründen im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin