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4A_365/2015 KI-generiert

Company Dissolution Challenge Dismissed for Defective Appeal Brief

Geschäftsnummer 4A_365/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by a company against a decision from the Cantonal Court regarding its dissolution and liquidation, which was ordered in February 2015. The company appealed this decision to the Cantonal Court, but their request for full legal aid was denied in a May 2015 ruling. Subsequently, the company submitted a request for free legal assistance to the Federal Tribunal, which noted that further details regarding the appeal had not been submitted in a timely manner, and the grounds for the original complaint were insufficiently substantiated. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not proceed with the case and refused the request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Company Dissolution Challenge Dismissed for Defective Appeal Brief: The company appealed this decision to the Cantonal Court, but their request for full legal aid was denied in a May 2015 ruling. Subsequently, the company submitted a request for free legal assistance to the Federal Tribunal, which noted that further details regarding the appeal had not been submitted in a timely manner, and the grounds for the original complaint were insufficiently substantiated. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not proceed with the case and refused the request for free legal representation.

Schlagwörter

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Gesellschaftsrecht Auflösung der Gesellschaft Konkursforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for the appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no court fees should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_365/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 27. Mai 2015.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Zug am 23. Februar 2015 entschied, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst werde, und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Verfügung vom 27. Mai 2015 das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und mit Urteil vom gleichen Tag die Berufung abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein vom 18. Juni 2015 datiertes Schreiben einreichte, mit welchem sie das Gesuch stellte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 22. Juni 2015 unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass nach der Praxis des Bundesgerichts für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kenntnis der Beschwerde, insbesondere der damit erhobenen Rechtsbegehren und Rügen erforderlich sei, weshalb über das Gesuch erst dann entschieden werde, wenn auch die Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht worden sei;

dass die Beschwerdeführerin darauf dem Bundesgericht eine vom 8. Juli 2015 datierte Rechtsschrift einreichte;

dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden konnte ( Art. 43 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass aufgrund der Vorbringen in der Rechtsschrift vom 8. Juli 2015 nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht mit der Verfügung und dem Urteil vom 27. Mai 2015 gegen Rechtsregeln verstossen haben soll;

dass im Übrigen in der Rechtsschrift auch ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG fehlt;

dass damit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin