Cantonal Court Non-Entry Upheld Due to Defective Federal Supreme Court Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the enforcement of a legal decision made by a lower court, which ordered a party to fulfill a compliance obligation within five days, under threat of a fine for non-compliance. The involved party challenged this enforcement order at a higher court, which dismissed the appeal due to insufficient legal justification in the complaint. Subsequently, the party sought further review from the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that it would not entertain the appeal, as the issue raised was not from a final decision of a cantonal court. Additionally, the appeal failed to address the legal grounds on which the dismissal by the higher court was based. Consequently, the party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Cantonal Court Non-Entry Upheld Due to Defective Federal Supreme Court Appeal: The involved party challenged this enforcement order at a higher court, which dismissed the appeal due to insufficient legal justification in the complaint. Subsequently, the party sought further review from the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that it would not entertain the appeal, as the issue raised was not from a final decision of a cantonal court. Additionally, the appeal failed to address the legal grounds on which the dismissal by the higher court was based. Consequently, the party was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited to declare that the appeal could not be admitted due to procedural shortcomings in the appeal brief.
Cited to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_364/2012
Urteil vom 24. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 22. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2012 die Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheides des Einzelrichters am Kreisgericht St. Gallen vom 2. September 2011 (SZ.2011.80-SG2ZE-KUI) anordnete, dem Gesuchsgegner (= Beschwerdeführer) für den freiwilligen Vollzug seiner Herausgabepflicht eine Frist von 5 Tagen seit Zustellung des Entscheides ansetzte und diesem für den Fall der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 50.-- für jeden Tag androhte;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht, das am 22. Mai 2012 auf dessen Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 16. Juni 2012 der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. April 2012 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 131 III 384 E. 2.3), weshalb die Verweise in der Rechtsschrift vom 16. Juni 2012 auf andere Schriftstücke, die "integrierende Bestandteile" der Beschwerde sein sollen, unbeachtlich sind;
dass in der Beschwerdeschrift im Übrigen mit keinem Wort zur Begründung Stellung genommen wird, mit welcher im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin