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4A_362/2025 KI-generiert

Tenants' Eviction Appeal Rejected for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_362/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführer, die von ihnen bewohnte 4.5-Zimmer-Wohnung im Grundgeschoss der Liegenschaft U.________, inklusive Keller, Weinkeller und Garage Nr. 03 umgehend zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenants' Eviction Appeal Rejected for Lack of Substantiation: Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter unentgeltliche Rechtspflege ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Wohnrecht ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal should not be entertained due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the applicants' request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the applicants jointly and severally liable for the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_362/2025

Urteil vom 23. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juli 2025 (LF250050-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführer, die von ihnen bewohnte 4.5-Zimmer-Wohnung im Grundgeschoss der Liegenschaft U.________, inklusive Keller, Weinkeller und Garage Nr. 03 umgehend zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben.

Mit Urteil vom 2. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 20. Mai 2025 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann