Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_362/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Irreparable Legal Disadvantage in Challenging Intermediate Decision on Procedural Rulings

Geschäftsnummer 4A_362/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a lawsuit on June 15, 2015, in the Civil Court of Basel-Stadt, seeking payment of CHF 645,601 plus interest and the issuance of a work certificate from a defendant company. The trial was initially set for April 5, 2019, then postponed to October 18, 2019, and later rescheduled for November 11, 2021. The plaintiff submitted a second amendment to the lawsuit and requested another postponement due to illness, which was denied by the court. The plaintiff appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt on January 5, 2022, seeking an extension to file an appeal. The appellate court dismissed the request for an extension and the appeal due to missed deadlines. The plaintiff then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court’s decision and seeking suspension of its effects, which was also denied due to a lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Irreparable Legal Disadvantage in Challenging Intermediate Decision on Procedural Rulings: The trial was initially set for April 5, 2019, then postponed to October 18, 2019, and later rescheduled for November 11, 2021. The plaintiff submitted a second amendment to the lawsuit and requested another postponement due to illness, which was denied by the court. The plaintiff appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt on January 5, 2022, seeking an extension to file an appeal. The appellate court dismissed the request for an extension and the appeal due to missed deadlines. The plaintiff then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court’s decision and seeking suspension of its effects, which was also denied due to a lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Vor- und Zwischenentscheid Verfahrensverzögerungen Anfechtung von Zwischenentscheiden Kontrollfrist nicht wiedergutzumachender Nachteil Wiederherstellung der versäumten Frist Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and not to be considered under the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay costs based on this provision due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_362/2022

Urteil vom 11. Oktober 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vor- und Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2022 (BEZ.2022.2).

Erwägungen:

1. Mit Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verurteilen, ihr Fr. 645'601.-- nebst Zins zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Die Hauptverhandlung wurde zunächst auf den 5. April 2019 und dann auf den 18. Oktober 2019 angesetzt, aufgrund entsprechender Gesuche der Klägerin indes jeweils wieder verschoben. Mit Verfügung vom 3. September 2021 lud die Zivilgerichtspräsidentin die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. November 2021 vor.

Am 6. November 2021 reichte die Klägerin eine als "zweite Klageänderung" bezeichnete Eingabe ein. Mit Schreiben vom 8. November 2021 und Korrigendum vom 9. November 2021 ersuchte sie (erneut) krankheitshalber um Verschiebung der Hauptverhandlung.

Am 10. November 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die klägerischen Eingaben vom 6., 8. und 9. November 2021 der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt würden (Ziff. 1), dass der Entscheid über die "Klageänderung" der Kammer vorbehalten werde (Ziff. 2) und dass das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen werde (Ziff. 3).

Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 5. Januar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, wobei sie gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bat.

Mit Entscheid vom 15. Juni 2022 trat das Appellationsgericht auf das Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wie auch auf die Beschwerde als solche (mangels Wahrung der Beschwerdefrist) nicht ein.

Die Klägerin hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 3. September 2022 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2022 wurde der Beschwerde mangels Erfolgsaussichten keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, im Einzelnen darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt einen Nachteil "rechtlicher, finanzieller und [...] auch immaterieller Art" darin, dass der angefochtene Entscheid "mit unrichtigen Aussagen" ihren "Ruf und die Glaubwürdigkeit" ruiniere und überdies ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletze.

Mit dieser Begründung zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf, inwiefern ihr ein Nachteil rechtlicher Natur droht, der selbst durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Dies springt auch nicht in die Augen.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle