Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_361/2021 KI-generiert

Lease Termination Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_361/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a lease agreement for 98 ares of meadowland, which ended without termination on November 30, 2021, according to a decision by a district judge in Arbon on January 18, 2021. The judge also required the lessee to pay the lessor CHF 5,250 for the period from January 1, 2019, to November 30, 2021. The lessee appealed the decision; however, the Thurgau Cantonal Court dismissed the appeal due to insufficient substantiation. Subsequently, the lessee sought to challenge this dismissal before the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was noted for lacking adequate argumentation in alignment with legal standards for appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Lease Termination Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The judge also required the lessee to pay the lessor CHF 5,250 for the period from January 1, 2019, to November 30, 2021. The lessee appealed the decision; however, the Thurgau Cantonal Court dismissed the appeal due to insufficient substantiation. Subsequently, the lessee sought to challenge this dismissal before the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was noted for lacking adequate argumentation in alignment with legal standards for appeals.

Schlagwörter

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Pachtvertrag Ausweisung Kündigung des Mietverhältnisses unentgeltliche Rechtspflege Sistierung des Verfahrens ungenügende Rechtsschrift Erstreckung des Pachtverhältnisses Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was doomed to fail from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as they incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_361/2021

Urteil vom 23. Juli 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pachtvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2021 (ZBR.2021.9).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon auf Klage der Beschwerdegegnerin hin fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis betreffend 98 Aren Wiesland in U.________ ohne Kündigung ordentlich am 30. November 2021 ende. Zudem verpflichtete er den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 30. November 2021 Fr. 5'250.-- zu bezahlen.

Mit Zirkularentscheid vom 1. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 18. Januar 2021 erhobene Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

3.

3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2021 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2021 auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Die Eingabe erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann