Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_361/2017 KI-generiert

Settlement Reached in Eviction Appeal; Proceedings Terminated.

Geschäftsnummer 4A_361/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute concerning a rental agreement, where the applicant requested that the court order the respondent to vacate a specific apartment and hand it over. The district court initially dismissed this request, and the applicant's subsequent appeal to a higher court was also rejected. Later, both parties reached a settlement agreement, leading the applicant's legal representative to inform the court that the matter had been resolved amicably. Consequently, the court decided to close the case as resolved by this settlement, stipulating that the court costs were to be shared equally between the parties and no compensation for legal fees would be granted.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Settlement Reached in Eviction Appeal; Proceedings Terminated: The district court initially dismissed this request, and the applicant's subsequent appeal to a higher court was also rejected. Later, both parties reached a settlement agreement, leading the applicant's legal representative to inform the court that the matter had been resolved amicably. Consequently, the court decided to close the case as resolved by this settlement, stipulating that the court costs were to be shared equally between the parties and no compensation for legal fees would be granted.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisungsverfahren Aufhebungsvereinbarung Vollstreckungsentscheid Leasingnehmer Kostenverlegung Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for declaring the federal procedure closed due to the settlement reached by the parties.

Art. 66 BGG

Cited for apportioning the costs of the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_361/2017

Verfügung vom 16. August 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Thanei,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Juni 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Bülach mit Klage vom 24. Februar 2016 beantragte, es sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die 3-Zimmerwohnung im Parterre inkl. Kellerabteil in der Liegenschaft Strasse X.________, U.________, unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zu übergeben;

dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2016 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung am 8. Juni 2017 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte;

dass der Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil vom 8. Juni 2017 mit Eingabe vom 5. Juli 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. August 2017 mitteilte, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, wobei er dem Schreiben eine von den Parteien persönlich unterzeichnete Vereinbarung vom 2./10. August 2017 in Kopie beilegte;

dass der Rechsvertreter darum ersucht, das bundesgerichtliche Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten gemäss Ziffer 8 der Vereinbarung den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung Vormerk zu nehmen sei; weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass gemäss Ziffer 8 der Vereinbarung die Gerichtskosten in den vorinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (MG 160002) und vor dem Obergericht (PD170001) von den Parteien je zur Hälfte übernommen würden und die Parteien für diese Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten;

dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt ( Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass sich die Parteien gemäss der in Kopie eingereichten Vergleichsurkunde vom 2. / 10. August 2017 vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_361/2017 bilden, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;

dass damit das Verfahren 4A_361/2017 vom präsidierenden Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;

dass die Anträge des Rechsvertreters des Beschwerdeführers bezüglich der Kostenverlegung für den gesamten Prozess dem entspricht, was die Parteien in der genannten Vergleichsurkunde vereinbart haben;

dass dementsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind ( Art. 66 BGG ) und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

dass im Übrigen davon Vormerk zu nehmen ist, dass die Parteien die Gerichtskosten in den vorinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (MG 160002) und vor dem Obergericht des Kantons Zürich (PD170001) je zur Hälfte übernehmen und dass die Parteien für diese Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben;

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 4A_361/2017 wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien die Gerichtskosten der Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (MG 160002) und vor dem Obergericht des Kantons Zürich (PD170001) je zur Hälfte übernehmen und dass die Parteien für diese Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer