Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_360/2024 KI-generiert

Tenants' Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_360/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the eviction of tenants from a row house with garages, as dictated by a district court decision which required the tenants to vacate and hand over the property to the opposing party by a specified date. The tenants, acting as appellants, sought to challenge this eviction order initially upheld by the appellate court of Thurgau through a decision that set a new eviction date. Consequently, the tenants appealed to the Swiss Federal Tribunal. They also requested an extension of their lease by six months in their appeal. However, the Federal Tribunal noted that the appeal did not adequately address the reasoning outlined in the Thurgau court's decision and did not sufficiently demonstrate how the decision violated federal law, resulting in the court declining to review the appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Tenants' Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation: The tenants, acting as appellants, sought to challenge this eviction order initially upheld by the appellate court of Thurgau through a decision that set a new eviction date. Consequently, the tenants appealed to the Swiss Federal Tribunal. They also requested an extension of their lease by six months in their appeal. However, the Federal Tribunal noted that the appeal did not adequately address the reasoning outlined in the Thurgau court's decision and did not sufficiently demonstrate how the decision violated federal law, resulting in the court declining to review the appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Ausdehnung des Verfahrens vereinfachtes Verfahren Zulässige Gründe Wohnrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court proceedings.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for rejecting the new request for extension of the lease.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_360/2024

Urteil vom 8. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2024 (ZBS.2024.8).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. März 2024 schützte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin und wies die Beschwerdeführer an, das Reiheneinfamilienhaus inklusive Garagen Nr. 9 und 10, in U.________ bis am 17. April 2024 geräumt und gereinigt zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zurückzugeben.

Mit Zirkularentscheid vom 23. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die von den Beschwerdeführern gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 27. März 2024 erhobene Berufung ab und setzte den Ausweisungstermin neu fest.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 25. Juni 2024 reichte das Obergericht dem Bundesgericht ein vom 20. Juni 2024 datierendes Schreiben der Beschwerdeführer ein, in dem diese nochmals die Anfechtung der Ausweisung erklären und um Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs Monate ersuchen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.3. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihren Beschwerdeeingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2024 auseinander und zeigen nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreiten sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses ist zudem neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann