Architectural Fees Claim Dismissed for Failure to Post Security and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant filed a lawsuit against the opposing party seeking payment for architectural fees, while also requesting a suspension of the proceedings until a related case was resolved. The court later mandated the appellant to pay court fees and to secure indemnification for potential party damages. Subsequently, the appellant's request for free legal assistance was denied, leading to a failure to meet the financial requirements for the lawsuit. Consequently, the court decided not to consider the case due to this non-compliance, prompting the appellant to file a complaint with the higher court, which ultimately ruled that the appeal was improperly substantiated and therefore inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Architectural Fees Claim Dismissed for Failure to Post Security and Costs: The court later mandated the appellant to pay court fees and to secure indemnification for potential party damages. Subsequently, the appellant's request for free legal assistance was denied, leading to a failure to meet the financial requirements for the lawsuit. Consequently, the court decided not to consider the case due to this non-compliance, prompting the appellant to file a complaint with the higher court, which ultimately ruled that the appeal was improperly substantiated and therefore inadmissible.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal could not be entertained in the simplified procedure due to obvious inadmissibility or insufficient justification.
Used to dismiss the request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_360/2018
Urteil vom 17. Juli 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ A.G.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 (HG170151-O).
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 14. Juli 2017 Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich erhob mit dem Antrag, die B.________ A.G. (Beschwerdegegnerin) sei zu verurteilen, "die Forderungen aus dem Architekturhonorar CHF 1'328'824.77" nebst Zins zu bezahlen;
dass A.________ weiter verlangte, der Prozess sei bis zum Entscheid im Verfahren HG170011 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in Sachen "C.________ AB/B.________ AG betr. Feststellung der Nichtigkeit der GV-Beschlüsse der [B.________ A.G.]" vom 4. Oktober 2011 zu sistieren, eventuell sei festzustellen, dass die Beschlüsse der B.________ A.G. vom 4. Oktober 2011 nichtig seien, und es sei "der rechtmässige Stand" wiederherzustellen;
dass A.________ am 20. Juli 2017 vom Handelsgericht unter anderem dazu aufgefordert wurde, einen Vorschuss von Fr. 34'000.-- zu leisten, worauf sie mit Eingabe vom 15. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und die B.________ A.G. mit Eingabe vom 6. November 2017 einen Antrag auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung stellte;
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2018 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies, den Sicherstellungsantrag der B.________ A.G. guthiess und A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses sowie eine Frist zur Sicherstellung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 52'050.-- ansetzte;
dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil 4A_34/2018 vom 22. März 2018 mangels hinreichender Begründung im Verfahren Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
dass das Handelsgericht A.________ in der Folge eine Notfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses sowie eine Nachfrist zur Sicherstellung der Parteientschädigung ansetzte, und, nachdem weder der Vorschuss für die Gerichtskosten noch die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung eingegangen waren, mit Beschluss vom 7. Mai 2018 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht eintrat;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 13. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "in den Verfahren bei der Vorinstanz und beim Bundesgericht" ersucht hat;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführerin hätte angesichts ihrer Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das handelsgerichtliche Verfahren gewährt werden müssen;
dass sich die Beschwerdeführerin damit inhaltlich gegen den Beschluss vom 8. Januar 2018 wendet, in dem das Handelsgericht ihren Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen hat;
dass die entsprechende Frage demgegenüber nicht Gegenstand des Beschlusses vom 7. Mai 2018 war und die diesbezügliche Kritik sowie der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das handelsgerichtliche Verfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, mit der dieser angefochten wird, nicht zulässig ist;
dass sich die Beschwerde im Übrigen in der nicht nachvollziehbar begründeten Behauptung erschöpft, das Nichteintreten auf die Klage verletze verschiedene Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie "völkerrechtliche Verträge";
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist beziehungsweise offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist;
dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz