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4A_359/2024 KI-generiert

Corporate Entity v. Bank: Appeal Non-Entry Due to Unpaid Court Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_359/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Corporate Entity v. Bank: Appeal Non-Entry Due to Unpaid Court Cost Advance A corporate entity appealed a Swiss Cantonal Court decision concerning provisional debt enforcement against a bank, simultaneously requesting a stay of execution, which was denied. Subsequently, the Federal Supreme Court ordered the corporate entity to pay a court cost advance of CHF 14,000, and after the initial deadline (July 2, 2024) passed without payment, a final deadline was set for September 10, 2024, with a warning that failure to pay would result in non-entry into the appeal upon which the entity informed the court it decided not to pursue the appeal and had therefore not paid the advance, claiming an intention to withdraw the appeal. The Federal Supreme Court ruled not to enter into the appeal under Article 62(3) read with Article 108(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, because the required court cost advance was not paid even after the non-extendable deadline, noting that the outcome remains the same whether the appeal is dismissed for non-payment or formally withdrawn.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Corporate Entity v. Bank: Appeal Non-Entry Due to Unpaid Court Cost Advance: Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie entschieden habe, das Verfahren vor Bundesgericht nicht weiterzuverfolgen, weshalb sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe und nicht mehr leisten werde. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht bereits als Rückzug gelte, weshalb sie die Beschwerde zurückziehe.

Schlagwörter

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provisorische Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht geleisteter Kostenvorschuss Gesellschaftsschuld Zahlungsbefehl Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Bankgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 62 Abs. 3 BGG as the procedural ground for not entering upon the appeal due to non-payment of the required cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 al. 1 lit. a BGG as the basis for not entering upon the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to deny the respondent compensation because they incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_359/2024

Urteil vom 3. Oktober 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bank B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

provisorische Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

vom 17. Mai 2024 (BES.2024.7-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am Tag darauf wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 14'000.-- zu leisten. Am 26. August 2024 wurde ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

).

Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie entschieden habe, das Verfahren vor Bundesgericht nicht weiterzuverfolgen, weshalb sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe und nicht mehr leisten werde. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht bereits als Rückzug gelte, weshalb sie die Beschwerde zurückziehe.

2. Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob das Schreiben vom 10. September 2024 rechtsgültig unterzeichnet und die Eingabe als gültiger Rückzug der Beschwerde zu betrachten wäre, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, zumal die (Kosten) Folgen bei Rückzug der Beschwerde und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses identisch sind.

3. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.