Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_359/2015 KI-generiert

Company Dissolution Appeal Upheld Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_359/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a company that faced organizational deficiencies according to requirements set by the law. The Zurich Commercial Register Office filed a request for corrective measures against the company due to the absence of a legally mandated audit body, prompting a court order for the company to rectify this situation within a specified deadline. Upon the expiration of this deadline without compliance, the court decided to dissolve the company and initiate its liquidation. The company subsequently filed an appeal against this decision, claiming to have fulfilled its obligations, although the evidence presented related to actions taken after the court's ruling and did not meet the necessary criteria for consideration in the appeal process. As a result, the appeal was deemed insufficiently substantiated and was not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 941a Abs. 1 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Company Dissolution Appeal Upheld Due to Procedural Defects: The Zurich Commercial Register Office filed a request for corrective measures against the company due to the absence of a legally mandated audit body, prompting a court order for the company to rectify this situation within a specified deadline. Upon the expiration of this deadline without compliance, the court decided to dissolve the company and initiate its liquidation. The company subsequently filed an appeal against this decision, claiming to have fulfilled its obligations, although the evidence presented related to actions taken after the court's ruling and did not meet the necessary criteria for consideration in the appeal process. As a result, the appeal was deemed insufficiently substantiated and was not admitted.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Auflösung der Gesellschaft Verfahrensmangel Handelsgesellschaft gesetzliche Verfahrensfrist Hilfskonkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 941a Abs. 1 OR
April 2015 gestützt auf Art. 941a Abs.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR
April 2015 der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR Frist bis zum 1.
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
Juli 2015, dem Handelsregisteramt eingereicht habe, wobei diese tatsächliche Behauptung Ereignisse betreffen, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids zugetragen haben und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen ( BGE 135 I 221 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_359/2015

Urteil vom 6. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 9. Juni 2015.

In Erwägung,

dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 13. April 2015 gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR beim Handelsgericht des Kantons Zürich den Antrag stellte, dass infolge von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A.________ AG (Beschwerdeführerin) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen seien, namentlich weil bei der Beschwerdeführerin keine gesetzmässige Revisionsstelle bzw. kein Verzicht auf eine Revision im Handelsregister eingetragen sei;

dass der Einzelrichter des Handelsgerichts mit Verfügung vom 17. April 2015 der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR Frist bis zum 1. Juni 2015 ansetzte, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen;

dass der Einzelrichter des Handelsgerichts nach ungenutztem Ablauf der Frist androhungsgemäss mit Urteil vom 9. Juni 2015 aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts mit Eingabe vom 7. Juli 2015 Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente beruft, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, namentlich behauptet, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei und dem Handelsregisteramt die Unterlagen am 29. April 2015 zugestellt habe, wobei diese aus "unerklärlichen Gründen" dort nicht angekommen seien;

dass sie sodann vorbringt, die benötigte Erklärung bezüglich Verzicht auf Revision später, nämlich per 7. Juli 2015, dem Handelsregisteramt eingereicht habe, wobei diese tatsächliche Behauptung Ereignisse betreffen, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids zugetragen haben und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen ( BGE 135 I 221 E. 5.2.4), weshalb sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2015 offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger