Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_359/2011 KI-generiert

Tenant Appeal Against Refusal to Hear Appeal Over Rental Termination and Rent Reduction Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4A_359/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute relating to a rental agreement where the lower court had upheld the validity of the termination of a furnished room rental. The appellant challenged this ruling before the cantonal appellate court, which dismissed the appeal due to the appellant's failure to pay the required advance costs. Subsequently, the appellant attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration, particularly regarding the requirements for outlining legal grievances and lacked sufficient formatting. As a result, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Tenant Appeal Against Refusal to Hear Appeal Over Rental Termination and Rent Reduction Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellant challenged this ruling before the cantonal appellate court, which dismissed the appeal due to the appellant's failure to pay the required advance costs. Subsequently, the appellant attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration, particularly regarding the requirements for outlining legal grievances and lacked sufficient formatting. As a result, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Nichteintreten Mieter Mietzinsherabsetzung Aufhebungsvereinbarung unentgeltliche Rechtspflege Ausweisung aus einer Wohnung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for the non-admittance of the appeal due to formal deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the application for legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_359/2011

Urteil vom 20. Juni 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Engelmayer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2011.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 die Kündigung des möblierten Zimmers Nr. 34 an der X.________strasse 21 in xxx Zürich vom 19. März 2010 für gültig erklärte, das Mietverhältnis letztmals bis 31. August 2010 erstreckte und das Begehren um Mietzinsreduktion für die Zeit vom 25. Februar 2002 bis 31. August 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2011 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Juni 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit der Entscheid des Mietgerichts kritisiert wird, da es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin