Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_359/2008 KI-generiert

Collective Health Insurance Security for Costs Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4A_359/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and an insurance company regarding a collective health insurance contract. The individual initiated a lawsuit against the insurance company while simultaneously requesting free legal assistance, which was denied by the local court on the grounds of the case being deemed hopeless. After a series of appeals, including to a higher court, the individual was required to pay a court fee, which they complied with after repeatedly being granted extensions. However, the local court later mandated a security deposit due to the individual's reported inability to pay, alongside rejecting their request for a refund of previously paid court fees. The individual subsequently appealed this decision, raising concerns about potential irreparable harm due to the requirement for a security deposit and claiming violations of their legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 93 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Collective Health Insurance Security for Costs Appeal Dismissal: The individual initiated a lawsuit against the insurance company while simultaneously requesting free legal assistance, which was denied by the local court on the grounds of the case being deemed hopeless. After a series of appeals, including to a higher court, the individual was required to pay a court fee, which they complied with after repeatedly being granted extensions. However, the local court later mandated a security deposit due to the individual's reported inability to pay, alongside rejecting their request for a refund of previously paid court fees. The individual subsequently appealed this decision, raising concerns about potential irreparable harm due to the requirement for a security deposit and claiming violations of their legal rights.

Schlagwörter

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Versicherungsvertrag Gesuch um Sicherheitsleistung Krankenversicherungskosten Sicherheitsleistung Recht auf Gesundheit Streitgegenstand Anwaltskosten Haftpflichtversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO
Juli 2008 Frist ansetzte zur Überweisung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO /FR im Betrag von Fr.
Art. 93 BGG
dass Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können und es daher dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind ( BGE 123 III 629 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Used to establish the admissibility of the appeal in civil matters concerning the obligation to pay security due to the risk of irreparable harm.
Art. 113 BGG
Used to confirm that the appeal in civil matters is admissible and the subsidiary constitutional appeal is not considered.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 9 BV
dass Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können und es daher dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind ( BGE 123 III 629 E.
Art. 29a BV
9 BV , Art. 29a BV in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The basis for rejecting the appeal in civil matters, insofar as it is admissible.

Art. 113 BGG

Used to confirm that the appeal in civil matters is admissible and the subsidiary constitutional appeal is not considered.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish the admissibility of the appeal in civil matters concerning the obligation to pay security due to the risk of irreparable harm.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_359/2008 /len

Urteil vom 20. August 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Alain Gautschi.

Gegenstand

Versicherungsvertrag; Gesuch um Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts

des Seebezirks vom 8. Juli 2008.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2006 beim Zivilgericht des Seebezirks gegen die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) Klage aus Versicherungsvertrag (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung) einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands ersuchte;

dass der Gerichtspräsident des Seebezirks das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 21. Mai 2007 abwies;

dass das Kantonsgericht Freiburg eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 21. Mai 2007 erhobene Berufung mit Entscheid vom 9. Juli 2007 abwies;

dass das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2007 erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 3. Oktober 2007 wegen Aussichtslosigkeit abwies, soweit es darauf eintrat, und es auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eintrat;

dass der Gerichtspräsident des Seebezirks dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2007 Frist zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 7'000.-- für Gerichtsgebühren und Auslagen ansetzte;

dass der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss am 10. März 2008 innert mehrmals erstreckter Frist bezahlte;

dass das Zivilgericht des Seebezirks dem Beschwerdeführer aufgrund der erstellten Zahlungsunfähigkeit auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2008 Frist ansetzte zur Überweisung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO /FR im Betrag von Fr. 7'500.--;

dass das Zivilgericht ebenfalls mit Verfügung vom 8. Juli 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückerstattung des gezahlten Kostenvorschusses abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. August 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte;

dass Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können und es daher dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind ( BGE 123 III 629 E. 2.3.1 sowie 2.4.2);

dass der Beschwerdeführer als Anfechtungsobjekt nur die Verpflichtung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung erwähnt und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorbringt;

dass die Beschwerdeschrift demgegenüber hinsichtlich der Verweigerung der Rückerstattung des bereits geleisteten Kostenvorschusses keine Ausführungen betreffend den nicht wieder gutzumachenden Nachteil enthält, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung der Eintretensvoraussetzung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, sollte die Sicherheit nicht innert Frist geleistet werden, einen nicht wieder gutzumachenenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), weshalb gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Zivilgerichts insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher nicht einzutreten ist ( Art. 113 BGG );

dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 f. BGG), weshalb auf die Rüge der Verletzung von Art. 38 des Freiburger Gesetzes vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit nicht eingetreten werden kann;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4, Art. 9 BV , Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK , Art. 14 EMRK sowie von Bestimmungen des UNO-Pakt II vorbringt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehörig darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll, weshalb darauf mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass sich im Übrigen aus der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig ergibt, dass einer bedürftigen Partei bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Zahlung, der Rechtsweg verwehrt wird und ihr daher mangels Durchführung eines Verfahrens weder ein faires Verfahren noch das rechtliche Gehör gewährt wird, weshalb dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Grundrechtsverletzung darstellt;

dass sich aus Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und dem ebenfalls ins Feld geführten Art. 343 OR nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, da die darin vorgesehene Kostenlosigkeit nur die Verfahrenskosten betrifft und die Auferlegung einer Parteientschädigung bzw. einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht von Bundesrechts wegen ausschliesst (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [ Art. 29 Abs. 3 BV ], Diss. Basel 2008, S. 156; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 73 N. 1);

dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Seebezirks schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann