Employer Appeal Dismissed for Lack of Specific Request for Relief in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a company (the complainant) and an individual (the respondent) over an employment contract. Initially, the Zurich Labor Court ordered the company to pay the respondent a sum of money and provide a specific employment certificate, while dismissing the company’s counterclaim. Subsequently, the Higher Court of the Canton of Zurich partially upheld the respondent's appeal, resulting in a revised order for the company to pay a higher amount plus interest dating back to November 2017. The company sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, but failed to specify the changes it sought, rendering the complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Employer Appeal Dismissed for Lack of Specific Request for Relief in Employment Dispute: Initially, the Zurich Labor Court ordered the company to pay the respondent a sum of money and provide a specific employment certificate, while dismissing the company’s counterclaim. Subsequently, the Higher Court of the Canton of Zurich partially upheld the respondent's appeal, resulting in a revised order for the company to pay a higher amount plus interest dating back to November 2017. The company sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, but failed to specify the changes it sought, rendering the complaint inadmissible.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to obvious inadmissibility because the required formal requirements for the appeal application were not met.
Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_358/2022
Urteil vom 4. Oktober 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess und Rechtsanwältin Tamara Rechsteiner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (LA210018-O/U).
1. Mit Urteil vom 6. April 2021 verurteilte das Arbeitsgericht Zürich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'860.40 netto und Fr. 1'276.-- brutto=netto, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2017, zu bezahlen. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Wortlaut aus- und zuzustellen. Die Widerklage der Beschwerdeführerin wies das Arbeitsgericht ab.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdegegnerin gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 6. April 2021 erhobene Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 38'994.18 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2017 zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 5. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1).
Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis.). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2; 4A_199/2016 vom 26. September 2016 E. 1.2).
2.2. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 5. September 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann