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4A_358/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Employment Contract Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_358/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a company regarding an employment contract, but the court of the Canton of Aargau dismissed the case due to a lack of functional jurisdiction. The individual subsequently submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the required legal grounds for the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived hopelessness of the appeal, resulting in the individual being ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Employment Contract Appeal for Lack of Substantiation: The individual subsequently submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the required legal grounds for the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived hopelessness of the appeal, resulting in the individual being ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Verneinung der Zuständigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the submission lacked the required grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_358/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Niquille, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Juni 2013.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Juni 2013 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. August 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2013 mit Rekurs anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 9. August 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Niquille

Der Gerichtsschreiber: Huguenin