Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_357/2009 KI-generiert

Provisional Stay of Debt Collection Affirmed Despite Unfounded Contestability Suit

Geschäftsnummer 4A_357/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party initiated bankruptcy proceedings against a company for an outstanding claim of over 550,000 CHF. The company, in response, filed a lawsuit questioning the validity of the claim and requested a preliminary suspension of the bankruptcy proceeding. The initial court granted the request to halt the proceedings, but the appeal against this decision was rejected by the cantonal court, which found the claim likely without merit. The case was further brought before the Federal Tribunal, where the validity of the appeal was challenged, particularly regarding whether it sufficiently addressed constitutional rights violations. Ultimately, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Provisional Stay of Debt Collection Affirmed Despite Unfounded Contestability Suit: The company, in response, filed a lawsuit questioning the validity of the claim and requested a preliminary suspension of the bankruptcy proceeding. The initial court granted the request to halt the proceedings, but the appeal against this decision was rejected by the cantonal court, which found the claim likely without merit. The case was further brought before the Federal Tribunal, where the validity of the appeal was challenged, particularly regarding whether it sufficiently addressed constitutional rights violations. Ultimately, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen Betreibungsforderung Konkursverfahren Vollstreckungsaufschub verfassungsmässige Anforderung Vorläufige Maßnahmen Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used for the simplified procedure decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs upon the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_357/2009

Urteil vom 16. September 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG in Liq.,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-

gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,

vom 8. Juli 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2008 beim Betreibungsamt Höfe Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin einleitete für eine Forderung von insgesamt Fr. 552'710.75 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. 89368);

dass der Beschwerdegegnerin mangels Rechtsvorschlags bzw. rechtzeitiger Bezahlung der Forderung per 7. November 2008 der Konkurs angedroht wurde;

dass die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2009 vor dem Einzelrichter des Bezirks Höfe nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens der vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung klagte und u.a. beantragte, die Betreibung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen;

dass der Einzelrichter letzterem Antrag mit Verfügung vom 5. März 2009 entsprach;

dass das Kantonsgericht Schwyz einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 8. Juli 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und die angefochtene Verfügung bestätigte, da es die Klage aufgrund der sich ihm bietenden Sicht der Dinge als sehr wahrscheinlich unbegründet betrachtete und deshalb die vorläufige Einstellung der Betreibung nicht beanstandete;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, der Beschluss "sei aufzuheben und durch das Bundesgericht zu beurteilen";

dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);

dass der Antrag des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt;

dass in einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur gerügt werden kann, dieser verletze verfassungsmässige Rechte ( Art. 98 BGG );

dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2);

dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Rügen enthält, die diesen Anforderungen genügen, dies namentlich auch soweit darin geltend gemacht wird, die Klage der Beschwerdegegnerin sei verspätet erhoben worden, zumal eine solche nach Art. 85a Abs. 1 SchKG jederzeit erhoben werden kann;

dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer