Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_355/2011 KI-generiert

Company Liquidation Appeal Insufficiently Substantiated

Geschäftsnummer 4A_355/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a civil complaint regarding the dissolution of a company, which was initially ordered by a civil court and upheld by an appellate court. The company filed a complaint against the appellate court's decision seeking to contest the dissolution and requested a suspension of the enforcement of that decision. However, the higher court found that the company's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and lacked proper reasoning as mandated by Swiss procedural law. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient justification, leading to the reinstatement of the dissolution order and imposition of court costs on the company.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Company Liquidation Appeal Insufficiently Substantiated: The company filed a complaint against the appellate court's decision seeking to contest the dissolution and requested a suspension of the enforcement of that decision. However, the higher court found that the company's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and lacked proper reasoning as mandated by Swiss procedural law. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient justification, leading to the reinstatement of the dissolution order and imposition of court costs on the company.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflösung der Gesellschaft Konkursliquidation fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR
August 2010 die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR auflöste und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 42 Abs. 2 i.V.m
dass die Beschwerdeschrift damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed because the grounds for appeal did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG (lack of sufficient reasoning).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the grounds for appeal did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG (lack of sufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_355/2011

Urteil vom 16. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt Kanton Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auflösung der Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 21. Februar 2011.

In Erwägung,

dass das Zivilgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, am 10. August 2010 die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR auflöste und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit vom 23. Mai 2011 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Appellationsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten und gleichzeitig um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;

dass der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;

dass das Handelsregisteramt Basel-Stadt und die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde schliessen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht hierauf eine Replik einreichte;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen über weite Strecken auf Sachverhaltselemente beruft, welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;

dass die Beschwerdeführerin die Verletzung kantonaler, bundesrechtlicher und staatsvertraglicher Bestimmungen rügt, dabei die angeblichen Normverstösse jedoch durchwegs nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen begründet, sondern losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid frei erörtert;

dass die Beschwerdeschrift damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass damit die der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2011 erteilte aufschiebende Wirkung wieder entfällt;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni