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4A_355/2007 KI-generiert

Lessor's Appeal on Commercial Lease Termination Inadmissible Due to Lack of Substantive Request

Geschäftsnummer 4A_355/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a landlord and a tenant regarding the validity of a termination of a lease agreement for a restaurant. The landlord had issued a notice to terminate the lease effective March 2007. The tenant contested this termination, seeking a declaration of its invalidity or an extension of the lease. Initially, an arbitration body ruled the termination invalid, prompting the landlord to seek confirmation of its legality through the courts. The lower court upheld the tenant's position, declaring the termination invalid. The landlord subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to have the earlier ruling overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lessor's Appeal on Commercial Lease Termination Inadmissible Due to Lack of Substantive Request: The landlord had issued a notice to terminate the lease effective March 2007. The tenant contested this termination, seeking a declaration of its invalidity or an extension of the lease. Initially, an arbitration body ruled the termination invalid, prompting the landlord to seek confirmation of its legality through the courts. The lower court upheld the tenant's position, declaring the termination invalid. The landlord subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to have the earlier ruling overturned.

Schlagwörter

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Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses Kündigung von Geschäftsräumen Leasinggeber Zivil- und Handelssachen Anfechtung der Kündigung Vermieterrechte Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to compensate the respondent for the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_355/2007

Urteil vom 26. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler.

Gegenstand

Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 31. Juli 2007.

Sachverhalt:

A. Die X.________ AG (Vermieterin; Beschwerdeführerin) und A.________ (Mieterin; Beschwerdegegnerin) schlossen am 6. November 2001 einen Mietvertrag über das Restaurant C.________ in der gleichnamigen Tennis- und Squashhalle in D.________. Mit Formularbrief vom 13. April 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie das Mietverhältnis auf Ende März 2007 kündige.

B. Die Beschwerdegegnerin gelangte an die Schlichtungsstelle Gaster-See mit dem Begehren, die Kündigung für ungültig zu erklären, eventuell das Mietverhältnis längstmöglich zu erstrecken. Die Sache blieb unvermittelt, worauf die Schlichtungsstelle mit Entscheid vom 13. Juni 2006 die Kündigung für nichtig erklärte und auf das Erstreckungsbegehren demgemäss nicht eintrat.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. August 2006 dem Präsidenten des Kreisgerichts Gaster-See, es sei festzustellen, dass die Kündigung gültig sei. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 stellte der Präsident des Kreisgerichts die Gültigkeit der Kündigung fest; zugleich erstreckte er das Mietverhältnis bis Ende März 2009.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin kantonale Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, die Kündigung für nichtig, eventuell für ungültig zu erklären. Subeventuell sei das Mietverhältnis um fünf Jahre zu erstrecken. Die Beschwerdeführerin beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung. Am 31. Juli 2007 erkannte der Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, die Kündigung sei ungültig.

C. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2007 vollumfänglich aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 132 III 291 E. 1).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2007 sei aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht, ebenso wenig einen (begründeten) Rückweisungsantrag. Demnach ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer